Sehr geehrte Fragestellerin,
das AGG verbietet die Diskriminierung wegen Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität. Das gilt auch für §§ 4
und 28 AGG
. Wenn Sie einen Mieter ablehnen, weil er keine belastbaren Angaben zu seiner Bonität macht oder weil Sie aus anderen Gründen daran zweifeln, dass er die Miete bezahlten kann, dürfen Sie den Mieter ablehnen. Hierbei handelt es sich um so genannte sachliche Ablehnungsgründe, die zulässig sind. Es ist dabei aber zu raten, dass Sie für sich dokumentieren, wann Sie den Interessenten zur Abgabe von Schufa, Ausweis etc. aufgefordert haben und dass Sie diese Unterlagen nicht erhalten haben. Es stimmt schon, dass Sie einen Mieterinteressenten nicht verpflichten können, diese Angaben zu erteilen aber dann steht es Ihnen eben auch frei, ihn nicht als Mieter zu nehmen. Strengere Anforderungen werden nur an gewerbliche Vermieter, die über 50 Wohnungen vermieten, gestellt.
Sie sollten darauf achten, von jedem Interessenten dieselben Unterlagen zu fordern, wie Schufa und die Abgabe einer schriftlichen Selbstauskunft über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse .
Verweigert ein Mietinteressent diese Angaben oder erteilt sie nicht vollständig, begründet bereits dieser Umstand einen sachlichen Ablehnungsgrund. Wird die Selbstauskunft vom Mietinteressenten dagegen vollständig ausgefüllt, entscheiden Sie sich aber trotzdem für einen anderen Bewerber, sollten Sie Unterlagen (Selbstauskünfte) der abgelehnten Bewerber, zusammen mit Vermerken über die Ablehnungsgründe (z. B. mangelnde Solvenz, unsichere Einkommensverhältnisse, negative Auskünfte der Bank oder des derzeitigen Vermieters), dokumentiert und zu den Akten der Mietwohnung nehmen, nur für den Fall der Fälle.
Wegen der zweiten Frage kommt es entscheidend auf die Formulierung im Mietvertrag an. Grundsätzlich können nur die Miterben Vermieter werden, nicht die Erbengemeinschaft mangels eigener Rechtspersönlichkeit. Ist es für den Mieter erkennbar oder zumindest aus dem Vertrag zu ermitteln, wer die Mitglieder der Erbengemeinschaft sind, müsste er auch an diese zahlen. Wusste er das und kann man ihm das beweisen, wären zivilrechtliche Ansprüche (Nutzungsentschädigungsentgelt o. ä.) denkbar.
Hier wird es am Ende aber eine Frage der Beweislast sein, ob dargelegt werden kann, dass der Mieter wusste, dass der einzelne Miterbe nicht Vermieter war und dass das im Mietvertrag angegebene Konto nicht der Erbengemeinschaft gehört. Einfacher wäre, wenn der Mieter einfach dadurch bösgläubig gemacht wird, indem man ihn (per Einschreiben o. ä.) schriftlich darüber informiert, dass der einzelne Miterbe nicht berechtigt ist, das Objekt zu vermieten und dass schuldbefreiend nur auf das Konto der Erbengemeinschaft, welches dann anzugeben wäre, gezahlt werden kann.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 30.10.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Danke
Ich bezog mich aber auf §§ 4
und 4a
sowie § 28
Bundesdatenschutzgesetz
Offenbar habe ich demnach kein Recht, hier das Ablehnen von einer nicht erbrachten abhängig zu machen, ich darf also den Mieter nicht ablehnen.
Der Knackpunkt scheint sich um die "freiwilligkeit" zu drehen, macht der Vermieter dies also dann davon abhängig, ob der Mieter die Wohnung bekommt oder nicht, scheint das nicbt legitim zu sein, da dann ein verbotener Zwang nach § 4a ausgeübt wird
Lehne ich den Mieter also ab, könnte es sein, dass ich ihn diskriminiert habe, da ich eben keinen legitimen Ablehnungsgrund gebannt habe oder ?
Die Frage war, ob das nun tatsächlich so ist, der Vermieter als keine Schufa verlangen kann und dann sozusagen das Risiko einzugehen hat, weil der Interessent ihn ansonsten wegen diskriminkerung nach dem AGG anzeigen kann ?
Bzgl des zweiten Themas hätte ich gerne gewusst, ob sich auch die Miteigebtümerin strafbar macht, wenn sie sozusagen " heimlich " die Miete kassiert, obwohl ich hälftigen Anspruch habe und die hofft ( da ich nicbt vor Ort wohne) mir das nicbt auffällt das die Wohnung durch sue neu vermietet wurde ?
Im übrigen würde mich interessieren, ob ein abgelehnter Mietinteressent seine zuvor gegebene Schufa vom Vermieter auch wieder zurückverlangen ksnn
Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Das sind - wie bereits dargelegt - zwei paar Schuhe. Sie haben als Vermieter keinen Anspruch auf eine Schufa oder sonstige Vermögensangaben. Sie können solche Angaben nicht verpflichtend verlangen. Der Mietinteressent kann Ihnen diese Angaben nur freiwillig erteilen. Das regelt auch § 4 BDSG
in Form der Einwilligung.Tut er das nicht, kann er Sie aber nicht nach dem AGG anzeigen bzw. Schadensersatz verlangen. Denn die Gleichbehandlung wird nur hinsichtlich Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung verlangt und nicht wegen Nichtvorlegen einer Schufa oder eines Ausweises. Sie haben einen legitimen Ablehnungsgrund, wenn Sie alle Mieter um Schufa und z. B. Vermögensauskunft und Kopie eines Ausweises bitten und Sie dürfen denjenigen ablehnen, der Ihnen diese Angaben nicht freiwillig vorlegt.
§ 28 BDSG
regelt nur den Fall der Datenerhebung für GESCHÄFTSZWECKE und ist daher hier nicht relevant.
Zum zweiten haben Sie geschrieben:
macht der Mieter sich u.U straf und zivilrechtlich mitverantwortlich?
Jetzt möchten Sie wissen, ob sich der Miterbe strafbar macht o. ä. Das ist eine neue Frage, die im Rahmen der Nachfragefunktion nicht zulässig ist,. Dennoch möchte ich Ihnen mitteilen, dass bei der absichtlichen Vereinnahmung von Mieten, die der Erbengemeinschaft zustehen gegen deren Willen tatsächlich ein strafbar relevantes Handeln vorliegen kann. Auf einen entsprechenden Strafantrag hin, würden die Ermittlungsbehörden dem nachgehen.
Ihre dritte Frage ist nun eine weitere ganz neue rechtliche Fragestellung, die hier im Rahmen der Nachfragefunktion nicht beantwortet werden kann. Ich hoffe, Ihre beiden ursprünglichen Fragen für Sie geklärt zu haben.