Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
ein Arbeitszeugnis steht nur Arbeitnehmern zu, die in einem Arbeitsverhältnis im allgemeinen arbeitsrechtlichen Sinn stehen bzw. standen. Die Ihnen gegenüber gemachte Aussage ist folglich korrekt.
Sog. "Ein-Euro-Jobs" begründen jedoch kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts. Dies regelt § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II
ausdrücklich. Ein solches Arbeitsverhältnis wird vielmehr auf öffentlich-rechtlicher Grundlage erbracht. Auch ein arbeitnehmerähnliches Arbeitsverhältnis oder faktisches Arbeitsverhältnis wird nicht begründet.
Vergleichen Sie bitte insoweit die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 26.09.2007 (Aktenzeichen: 5 AZR 857/06
), die sie kostenlos auf der Seite des Bundesarbeitsgerichts abrufen können.
Ich hoffe Ihnen eine Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Näke
Rechtsanwalt
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 29.01.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Diese Antwort ist vom 29.01.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen