Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Abschließend läßt sich Ihre Frage nur beantworten, wenn der genaue Wortlaut des Arbeitsvertrages zur Karenzentschädigung vollständig bekannt wäre.
Ihnen steht generell aufgrund der Vereinbarung eine Karenzentschädigung in Höhe von 50 % des letzten Gehalts zu und zwar für maximal 2 Jahre, was sich aus § 74 a I S. 3 HGB
ergibt. Aus § 74 c HGB
folgt, dass ein anderweitiger Verdienst während des Wettbewerbsverbots anzurechnen ist, wenn die Entschädigung zusammen mit den Bezügen, den Betrag der zuletzt bezogenen Vergütung um mehr als ein Zehntel überschreiten würde. Liegt also die Entschädigung zusammen mit Ihrem neuen Gehalt über 110 % des alten Gehalts, erhalten Sie keine Entschädigung mehr. In der Übergangszeit zählt das Arbeitslosengeld als Erwerb nach § 74 c HGB
und ist folglich mit der selben Formel anzurechnen (BAG vom 23.11.2004 - 9 AZR 595/03
).
Es wäre dann konkret für jeden Monat zu rechnen.
Wenn die Anrechnung nicht im Vertrag erwähnt ist, gilt das Gesetz, also § 74 c HGB
, auf den ja auch Ihr Vertrag verweist.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 12.12.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Rückfrage vom Fragesteller
12.12.2012 | 17:49
Da ich selbst gekündigt habe erwarte ich eine Sperre des ALG I. Somit hätte ich in dem betreffenden Monat zwischen den Anstellungen kein Einkommen. Darf ich ihren Ausführungen nach also erwarten, dass mein alter AG die Entschädigungszahlung in vollem Umfang zu leisten hat?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
12.12.2012 | 23:28
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Erwartung ist zutreffend. Wenn Sie aufgrund der Sperrfrist kein Arbeitslosengeld erhalten, dann ist die Karenzentschädigung in voller Höhe zu erbringen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Familienrecht