Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage!
Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes Ihre Frage wie folgt beantworten:
Nach § 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB
ist der Widerruf bei Lieferung von Waren ausgeschlossen, die nach Kundenspezifikation angefertigt worden sind.
Grund hierfür ist, dass dem Unternehmer das Risiko abgenommen werden soll, dass auf bestimmte Kundenwünsche zugeschnittene Waren sich nach Widerruf nicht anderweitig verkaufen lassen.
Nach der Rechtsprechung ist hier entscheidend, ob es dem Unternehmer wirtschaftlich zumutbar ist, die Kaufsache zum anderweitigen Verkauf zurückzunehmen. Ob die Kaufsache (hier Duschtür) bereits in den bestellten Maßen vorrätig war oder erst auf Bestellung hin zugeschnitten wurde, ist danach nicht maßgeblich (BGH, Urteil vom 19. 3. 2003 - VIII ZR 295/01
).
Da Sie nach Ihrer Schilderung eines der angebotenen Standardmaße bestellt haben (im Unterschied zur Anfertigung nach Skizze oder Aufmaß) ist nicht ersichtlich, inwiefern dem Unternehmer ein anderweitiger Verkauf nicht möglich sein sollte.
Er hätte auch die Beweislast dafür, dass eine das Widerrufsrecht ausschließende Anfertigung nach Kundenspezifikation vorliegt.
Im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung hätte der Unternehmer denkbar schlechte Aussicht, die Rückzahlung des Kaufpreises zu verhindern.
Sie können daher auf Rückzahlung des Kaufpreises bestehen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 17.07.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Rückfrage vom Fragesteller
17.07.2013 | 19:06
Hallo,
danke für die schnelle Antwort. Reicht formell ein Widerruf per E-Mail aus? Der Onlineshop muß doch auch die kostenlose Rücksendung per Spedition (nicht paketversandfähig) veranlassen, oder?
Gruß
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
17.07.2013 | 19:33
Sehr geehrter Ratsuchender,
bitte beachten Sie, dass die Nachfragefunktion der Klärung von Verständnisfragen dient.
Angesichts des knapp über dem Mindesteinsatz liegenden Einsatzes, können weitere Fragen über die Frage nach dem Ausschluss des Widerrufsrechtes hinaus hier nicht beantwortet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt