Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Krankenkasse ist nicht an die Empfehlungen der STIKO gebunden. Auch verpflichtet Art. 3
des Grundgesetzes nur den Staat im Verhältnis zu seinen Bürgern. Ob hier tatsächlich eine Ungleichbehandlung vorliegt, ist zudem unklar: Die Vermeidung von Schleimhautveränderungen war nicht der Grund für den Gesetzgeber, die Kostenübernahme für Mädchen gesetzlich zu regeln, sondern die Vermeidung von Gebärmutterhalskrebs. Die Vermeidung von Gebärmutterhalskrebs ist aber bei Jungen natürlich nicht geboten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 08.05.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Schwartmann
Robert-Perthel-Str. 45
50739 Köln
Tel: 022180137193
Web: http://www.rechtsanwalt-schwartmann.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht