Sehr geehrter Ratsuchender,
ganz wesentlich hängt die Beantwortung der Frage von den vertraglichen Vereinbarungen und den tatsächlich ausgeführten Leistungen ab, so dass es schon etwas schwierig ist, aufgrund der bisherigen Sachverhaltsdarstellung eine engültige Anwort zu erteilen:
Geht es tatssächlich insoweit um Installationen, zentrale Betriebstechnik und betriebliche Einbauten, wir der Architekt dieses sicherlich nicht fachlich selbst geplant / überwacht haben, so dass Ihre Annahme dann schon richtig wäre und diese Regelung Anwendung finden muss.
Allerdings, und dieses ist entscheidend, kann im Rahmen einer Honorarvereinbarung etwas anderes abesprochen worden sein.
Der Auftrag muss daher unbedingt auf das Vorhandensein einer eventuellen Honorarvereinbarung geprüft werden.
Liegt eine solche Vereinbarung nicht vor, kann der Architekt nicht voll abrechnen. Denn dieses wäre nur dann möglich, wenn eben für diese Leistungen ein Honorar neben dem Honorar nach Satz 1 vereinbart worden ist, woran es dann aber mangeln würde. Denn insoweit wäre die SCHRIFTFORM erforderlich, an der es dann fehlen würde.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang aber auch, dass eine Vielzahl von Leistungen eben nicht anrechenbar sind, was sich aus § 10 V ergibt, so dass die genauen Tätigkeiten herausgearbeitet werden sollten, da die Positionen, der der Architekt nun abrechnen möchte, ggfs. überhalt nicht anrechenbar sind.
Nur, insoweit werden Sie nicht um eine vollständige Prüfung des Vertrages, der Tätigkeit und der Anrechnung außerhalb einer Erstberatung umhinkommen, da die Prüfung all dieser Unterlagen zwingend erforderlich ist, sofern nicht eine einvernehmliche Regelung mit dem Architekten getroffen werden kann.
Denn über die Möglichkeit sollten Sie, wenn der Architekt für Sie auch weiterhin tätig werden soll, auch nachdenken, bevor ggfs. ein "Streit vom Zaun gebrochen wird", so dass es durchaus Sinn macht, gerade in Baufragen schnell aufeinander zuzugehen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle