Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand Ihrer Sachverhaltsdarstellung wie folgt beantworten möchte:
1) Firmenbezeichnung
Nach gefestigter Rechtsprechung des BGH greift die Haftung aus § 25 Abs.1 Satz 1 HGB
, wenn zwar der Unternehmensträger wechselt, das Unternehmen selbst aus der Sicht des maßgeblichen Verkehrs aber im Wesentlichen unverändert unter der alten Firmenbezeichnung fortgeführt wird (vgl. BGH Urteil vom 16.09.2009, Az. VIII ZR 321/08
).
In dem eben erwähnten BGH Urteil wurde eine Fortführung unter alter Firmenbezeichnung als gegeben angesehen, obwohl eine Namensänderung von ‚Autohaus R. GmbH’ in ‚J. Autohaus- und Servicehaus GmbH’ erfolgte. Eine gewisse Namensmodifizierung ist daher unschädlich.
Hinsichtlich der Fortführung der Firmenbezeichnung führt der BGH auch an, dass es wesentlich darauf ankommt, unter welcher Bezeichnung das Unternehmen tatsächlich am Markt auftritt (vgl. BGH, a.a.O., Seite 7)
2) Erwerb und Fortführung
Eine Unternehmsfortführung im Sinne des § 25 Abs.1 HGB
liegt vor, wenn ein Betrieb von einem Inhaber in seinem wesentlichen Bestandteil unverändert weitergeführt wird, der Tätigkeitsbereich, die innere Organisation und die Räumlichkeiten ebenso wie Kunden- und Lieferantenbeziehungen jedenfalls im Kern beibehalten und/oder Teile des Personals übernommen werden.
Hierzu reicht es nach der vorzitierten Rechtsprechung aus, dass der Schwerpunkt des Unternehmens fortbesteht. Der BGH stellt hier wiederum maßgeblich auf das Erscheinungsbild nach außen ab (vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 07.12.2009, II ZR 229/08
).
3) Anwendbarkeit deutschen Rechts
Eine Firmenfortführung dürfte demnach nach deutschem Recht in Ihrem Fall gegeben sein. Jedoch erwähnen Sie, dass sowohl die alte als auch die neue Gesellschaft in der Rechtsform einer Limited (somit im Ausland) gegründet ist. Aus europarechtlichen Rechtsgrundsätzen folgt, dass das Recht des Gründungsortes anwendbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 14.03.2005, II ZR 5/03
). Der BGH führt in dieser Entscheidung mit Verweis auf die Rechtsprechung des EuGH aus, dass es selbst unter Gläubigerschutzgesichtspunkten mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar wäre, wenn hinsichtlich der Frage einer Haftung nicht an das am Ort ihrer Gründung geltende Recht, sondern an das Recht des tatsächlichen Verwaltungssitzes angeknüpft würde.
4)Es wäre somit vertiefend zu prüfen, in welchem Land die jeweiligen Limited’s gegründet wurden und ferner, ob eine § 25 HGB
entsprechende Haftungsregelung besteht, was hier den Rahmen einer Erstberatung nicht darstellbar ist.
Ich hoffe dennoch, dass ich Ihnen weiterhelfen konnte und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Katrin Alegren-Benndorf
Rechtsanwältin
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 06.09.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Diese Antwort ist vom 06.09.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen