Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
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Nun zu Ihren Fragen:
1. Ist Sie verpflichtet den Arbeitgeber über die Gewerbeanmeldung zu informieren? Das hat Sie bisher nicht getan. Können hier negative Folgen auf diese zukommen?
Das Betreiben eines eigenen Gewerbes stellt in aller Regel eine Nebentätigkeit dar, die grundsätzlich dem Arbeitgeber anzuzeigen ist. In vielen Arbeitsverträgen ist diese Mitteilungspflicht ausdrücklich enthalten. Je nach Art und Umfang der Nebentätigkeit kann diese auch genehmigungspflichtig sein. Auch wenn Ihre Bekannte in dem Betrieb nicht persönlich tätig sein sollte, bleibt sie nach der Gewerbeanmeldung Betriebsinhaberin, so dass schon deshalb die Nebentätigkeit dem Arbeitgeber anzuzeigen ist. Wird die Nebentätigkeit nicht angezeigt und kommt trotzdem ans Tageslicht, kann dies zu Abmahnungen führen. Bei erheblichen Verstößen bzw. mehrfacher Abmahnung kann schlimmstenfalls auch eine Kündigung im Raum stehen.
2. welche Haftung geht sie mit der Gewerbeanmeldung ein, auch wenn sie selbst nicht tätig wird sondern nur ihr Ehemann?
Da Ihre Bekannte Betriebsinhaberin ist, ist sie für alle Vorgänge im Betrieb nach außen verantwortlich und haftbar, auch wenn sie selbst nicht im Betrieb tätig ist. Sie trägt das gesamte Geschäftsrisiko und haftet grundsätzlich auch für die Tätigkeit der in dem Betrieb Beschäftigten oder Bevollmächtigten. Als Betriebsinhaberin wird ihre Bekannte nach außen wohl auch mit dem gesamten Privatvermögen haften. Ihre Bekannte wird sich also alle Handlungen des Ehemannes, die er im Namen des Betriebs unternimmt, zurechnen lassen müssen und dafür im Ergebnis haften. Vor allem trägt Ihre Bekannte das gesamte finanzielle Risiko für den Betrieb.
3. falls sie sich nicht von einer Gewerbeabmeldung überzeugen lässt, wie kann sie sich einigermaßen gegen finanzielle Schäden durch den Gewerbebetrieb schützen?
Ein wirklicher, vollständiger Schutz vor finanziellen Schäden durch den Gewerbebetrieb ist wohl nicht möglich. Versicherungen würden im Falle einer vorsätztlichen oder grob fahrlässigen Schädigung der Kunden oder bei strafrechtlich relevanten Schädigungen nicht für den Schaden eintreten.
Eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung ist für unabhängige Finanzberater, die ihr Gewerbe ab dem 01.01.2013 anmelden, ohnehin als Pflichtversicherung abzuschließen. Auch wenn der Betrieb vor dem 01.01.2013 angemeldet wurde oder eine andere Tätigkeit im Finanzdienstleistungssektor ausgeübt wird, ist eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung dringend für Ihre Bekannte anzuraten, um wenigstens die versicherbaren Schäden aufzufangen. Allerdings verbleibt trotzdem meist noch ein nicht unerheblicher Selbstbehalt, den Ihre Bekannte zu tragen hätte.
Ihre Bekannte kann sich vor allem dadurch schützen, dass sie sämtliche Geschäftsvorgänge überwacht und wesentliche Entscheidungen persönlich trifft. Sie sollte die Geschäftshandlungen, -abläufe etc. kennen und ausreichend überwachen, damit sie ggf. rechtzeitig einschreiten kann. Es reicht nicht aus, dass sich Ihre Bekannte später auf eine Vollmacht des Ehemannes beruft, da ihr das Handeln des Bevollmächtigten grundsätzlich voll zugerechnet wird.
Wichtig ist, dass sich Ihre Bekannte später auch nicht mit dem Argument, sie habe in dem Betrieb nicht gearbeitet oder kenne die Materie nicht, nicht entlasten kann.
Bezüglich des Geschäftskontos könnte neben der Führung als reines Guthabenkonto u. U. ein Schutz dadurch erreicht werden, dass der Ehemann keine oder nur eine beschränkte Verfügungsgewalt über das Konto erhält. Dann müsste allerdings Ihre Bekannte alle finanziellen Angelegenheiten selbst regeln und sich entsprechend fundiert in die Materie einarbeiten.
Dies alles sind aber nur Möglichkeiten, das Risiko zu verringern. Ein vollständiger, zuverlässiger Schutz vor finanziellen Schäden wird nach meiner Erfahrung nicht zu erreichen sein.
4. Was spricht gegen oder für eine Privatinsolvenz des Ehemannes?
Diese Frage lässt sich nicht pauschal beantworten, da immer auch die konkrete Situation des Schuldners zu berücksichtigen und abzuwägen ist.
Allgemeiner Vorteil einer Privatinsolvenz ist die Möglichkeit der Restschuldbefreiung. Das bedeutet, dass dem Schuldner nach Durchlaufen des Verfahrens und Ablauf der Wohlverhaltensphase u. U. die noch verbliebenen Schulden erlassen werden und somit sämtliche Schulden abgebaut werden können.
Dabei gilt aber zu beachten - und das ist das, was hier gegen eine Privatinsolvenz sprechen könnte - dass nicht alle Schulden im Rahmen der Restschuldbefreiung erlassen werden können. Schulden aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen sowie Geldstrafen, Geldbußen u. ä. fallen nicht unter die Restschuldbefreiung und bleiben damit trotz der Privatinsolvenz bestehen. Die Schulden, die aus dem Betrug herrühren, werden als vorsätzliche unerlaubte Handlung daher wohl nicht über eine Privatinsolvenz abzubauen sein.
Stammen die Schulden also allein oder ganz überwiegend aus einer Straftat, hilft die Privatinsolvenz dem Schuldner nicht, von den Schulden abzukommen.
Zur Prüfung, ob eine Privatinsolvenz für den Ehemann sinnvoll ist, sollte sich der Ehemann an eine Schuldenberatung wenden, die die Schuldensituation prüfen und beurteilen nach Einsicht in alle notwendigen Unterlagen beurteilen wird.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort eine erste Orientierungshilfe geben.
Mit freundlichen Grüßen
Silke Jacobi
Rechtsanwältin