Sehr geehrter Fragesteller,
ein Gutachtenvertrag stellt rechtlich betrachtet ein Werkvertrag dar.
Deshalb richten sich Ihre Ansprüche nach den werkvertragsrechtlichen Vorschriften.
Sie könnten, da der Gutachter selber feste Termine zugesagt aber nicht eingehalten hat, hier den Rücktritt erklären oder nach Ihrer Wahl eine letzte Frist setzen, sollten Sie noch interessiert sein.
Eine Zahlung etwaiger Aufwände nach Rücktrittserklärung wäre hier nicht zu fordern, da nur das Gutachten selbst hier für Sie von Wert ist und eben nicht erstellt wurde.
Daneben steht Ihnen auch ein jederzeitiges Kündigungsrecht zu, das aber hier nur hilfsweise ausgeübt werden sollte, weil hier ein teilweiser Vergütungsanspruch die Rechtsfolge wäre (§ 648 BGB).
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wilke
Rechtsanwalt
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