Sehr geehrter Ratsuchender,
ich möchte Ihre Frage auf Grund des dargelegten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Ich weise darauf hin, dass dies einer ersten Orientierung über die bestehende Rechtslage dient und ein ggf. persönliches Beratungsgespräch bei einem Anwalt Ihrer Wahl nicht ersetzt.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann die rechtliche Beurteilung beeinflussen.
Dies vorangestellt beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Grundsätzlich ist es ohne weiteres möglich, durch rechtsgeschäftliche Einigung zwischen Ihnen und Ihre Frau, Sie als Miteigentümer im Grundbuch auf Grund eines notariellen Überlassungsvertrages in das Grundstück eintragen zu lassen.
Die Eigentumsübertragung erfolgt durch Einigung und Eintragung ins Grundbuch.
Seine rechtliche Grundlage findet dies in §§ 873
, 925 BGB
.
Die vereinbarte Gütertrennung steht diesem nicht entgegen.
Diese bewirkt lediglich, dass jeder Ehegatte über sein Vermögen frei so verfügen, wie wenn er nicht verheiratet wäre. Auch Vermögen erwerben kann er auf seinen Namen unbeschränkt.
Insbesondere ist der Zugewinnausgleich ausgeschlossen.
Haben die Ehegatten voneinander Zuwendungen erhalten können im Fall einer Trennung ggf. Ausgleichsansprüche entstehen, zum Beispiel aus Ehegatteninnengesellschaft, Wegfall der Geschäftsgrundlage, Auftrag, Geschäftsführung ohne Auftrag, Bereicherungsrecht, etc..
Diese sind dann jedoch nicht güterrechtlicher Natur sondern es handelt sich um anlässlich der Ehe entstandene Ansprüche.
Das würde bedeuten, dass auf Grund der Grundstücksgemeinschaft, im Fall einer Trennung oder Scheidung ggf. eine Auseinandersetzung nach den Regeln der Gemeinschaft nach §§ 741 ff. BGB
erfolgen müsste.
Dafür spielt aber der Güterstand keine Rolle.
Sie können ohne Einschränkungen grundsätzlich den Miteigentumsanteil am Grundstück Ihrer Frau erwerben.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage geben und Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Bestehende Unklarheiten beantworte ich Ihnen gern innerhalb der kostenlosen Nachfragefunktion, wobei ich darum bitte, die Vorgaben dieses Forums zu beachten.
Darüber hinausgehende Fragen beantworte ich Ihnen gern im Rahmen einer Mandatserteilung.
Durch eine Mandatserteilung besteht auch die Möglichkeit einer weiterführenden Vertretung.
Die Kommunikation bei größerer Entfernung kann via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen und steht einer Mandatsausführung nicht entgegen, sofern Sie der Nutzung dieser Möglichkeiten aufgeschlossen gegenüberstehen.
Eine weiterführende Vertretung zieht allerdings weitere Kosten nach sich. Im Fall einer Beauftragung würde ich den hier gezahlten Einsatz auf meine nachfolgenden Gebühren vollständig anrechnen.
Mit freundlichen Grüßen
Marco Liebmann
Rechtsanwalt
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 06.03.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Diese Antwort ist vom 06.03.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen