Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Bei der Lebensversicherung kommt es für die Zuordnung der Versicherungssumme darauf an, welches Bezugsrecht der Versicherungsnehmer im Versicherungsvertrag getroffen hat. Nur wenn der Erblasser keinen Bezugsberechtigten benannt hat, ist der Anspruch seiner Versicherung auf den Todesfall Teil seines Nachlasses und steht deshalb den Erben zu. Hingegen wird durch die Bestimmung eines Bezugsberechtigten die Versicherung zur Leistung an diesen verpflichtet, da in diesem Fall ein echter Vertrag zugunsten Dritter nach § 330 BGB
vorliegt. Der Anspruch auf die Versicherungssume entsteht damit originär in der Person des Dritten und fällt auch nicht durchgangsweise in den Nachlass.
Da Sie schreiben, die Lebensversicherung seie für die Ehefrau gewesen, gehe ich davon aus, dass insoweit eine Bezugsberechtigung vorgelegen hat. Damit ist die Versicherungssumme nicht in den Nachlass gefallen und kann folglich auch nicht als Grundlage für die Berechnung eines Zugewinnausgleiches herangezogen werden.
Wenn natürlich der Anspruch auf Zahlung des Zugewinnausgleich in einer vertraglichen Vereinbarung festgeschrieben ist und nicht ohne weiteres der Bezug zur Lebensversicherung besteht, so könnten Sie die Willenserklärung Ihres verstorbenen Vaters möglicherweise anfechten. Ihr Vater könnte sich im Irrtum über die Bemmessungsgrundlage des Zugewinnausgleiches befunden haben, wenn er davon ausging, dass die Lebensversicherung in den Nachlass fallen sollte (da ja die Ehe vor dem "Aus" stand). Möglicherweise hat er die Änderung der Bezugsgröße vergessen.
Sie sollten die Ansprüche der Gegenseite mit diesem Hinwies zurückweisen und eine Neuberechnung fordern - und zwar unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Frau ja hinsichtlich der Lebensversicherung bezugsberechtigt ist.
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Diese Antwort ist vom 21.01.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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