Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.1 des Vertrages wurde komplett gestrichen - da sehe ich keinen Widerspruch.
Aber:
Die an sich zulässige Vereinbarung einer bestimmten Zeitdauer führt nur dann zum Vorliegen eines befristeten Mietvertrages, wenn der Vermieter
- bei Vertragsschluss
- einen Befristungsgrund geltend machen kann,
- diesen in der gesetzlich geregelten Form mitteilt und
- der Befristungsgrund bis zum Zeitpunkt der vereinbarten Vertragsbeendigung fortbesteht.
Inhaltlich muss der Vermieter das Befristungsinteresse so genau umschreiben, dass es von anderen Interessen unterschieden werden kann und eine spätere Überprüfung ermöglicht.
Da sehe ich in der Tat ein Problem.
Zwar kann man auch die Befristungsgründe nebeneinander geltend machen, jedoch gilt:
Schlagwortartige Beschreibungen (wie im Gesetz) oder bloße Bestimmbarkeit der Verwendungsabsicht reichen nicht aus (vgl. zum Beispiel: LG Hamburg, Urteil vom 19-05-1992, Az.: 316 S 333/91
).
Anderenfalls gilt also - wie aller Voraussicht nach hier nach meiner Prüfung - damit das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, § 575 Abs. 1 S. 2 BGB
.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg, Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 12.04.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Hesterberg,
zunächst einmal vielen herzlichen Dank für die schnelle und ausführliche Antwort! Das hilft uns bereits sehr weiter.
Verstehe ich es also richtig, dass wir in diesem Fall - da das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen gilt - ein Recht auf ordentliche Kündigung des Mietvertrages haben (mit 3-monatiger Kündigungsfrist)? Und muss in dieser Kündigung die Begründung angegeben werden?
Vielen lieben Dank!
Ich wünsche ein schönes Wochenende!
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
Ja, richtig, Sie können dann innerhalb dieser Frist kündigen - ohne Begründung.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt