Sehr gehrter Ratsuchender,
es gibt keine Formulierung im Kaufvertrag, mit der Sie (sicher) die Spekulationssteuer des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG
(privates Veräußerungsgeschäft) dem Grunde nach umgehen können.
Denn ob Spekulationssteuer anfällt, hängt davon ab ob Sie einen Gewinn erwirtschaften.
Gewinn ist vereinfacht gesagt die Differenz zwischen Veräußerungs- und Anschaffungspreis § 23 Abs. 3 S. 1 EStG
.
Da Sie einen Teil des Grundstücks wieder veräußern wollen, errechnen sich die Anschaffungskosten für diesen Teil aus der Aufteilung des Gesamtbeschaffungsbetrages im Verhältnis der Verkehrswerte auf die einzelnen Grundstückteile (BFH, 19.07.1983 - VIII R 161/82
).
Sie könnten zwar versuchen, das abzuteilende Grundstück im Kaufvertrag höher als mit dem Verkehrswert zu bewerten, ob das das Finanzamt aber mitmacht, ist zweifelhaft.
Vorzugswürdig ist es, wenn Sie die bereits geteilten Grundstücke getrennt erwerben (also der Verkäufer die Grundstücke teilt), oder das von Ihnen abgeteilte Grundstück ohne Gewinn (d.h. ohne positive Differenz zwischen Verkaufspreis und Anschaffungskosten) veräußern.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
29. März 2018
|
12:16
Antwort
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