Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ich verstehe Ihre Frage dahin, dass Sie es dubiose finden, wie die Gemeinde hier mit dem Verkauf von Grundstücksflächen verfahren ist. Erst hat sie unspezifisch genutzte Flächen in Bauland verwandelt, davon einen Anteil verkauft (an einen einzigen Bauherrn), dann hat sie den Rest wieder umgewandelt in Grünland, so dass der Quadratmeterpreis erheblich gesunken ist und der Bauherr auf diese Weise sein Grundstück günstig vergrößern kann. Er bekommt also nunmehr ein Stück Land zu einem viel niedrigeren Preis, als es vorher der Fall gewesen wäre, wenn die restliche Fläche nach wie vor Bauland wäre.
Es ist tatsächlich so, dass die Gemeinde durch einen Beschluss des Gemeinderates ihren Grund und Boden widmen und umwidmen darf. Es ist eine ureigene Aufgabe der kommunalen Selbstverwaltung, dies zu tun und etwa Bauland zur erstrebten Ansiedlung von jungen Familien oder Gewerbegrundstücke zur Ansiedlung von Industrie auszuweisen. Die Gemeinde ist hierbei relativ frei - ein mit der Mehrheit der Ratsmitglieder gefasste Gemeinderatsbeschluss ist ja eine demokratische Entscheidung. Die Gemeinde ist wohl gehalten, nicht sprunghaft und unvorhersehbar zu agieren, aber das scheint hier nicht der Fall zu sein, wenn zwischen Ausweisung als Bauland und (erneuter) Umwidmung als Grünland etwa 7 Jahre vergangen sind. Als Richtschnur gelten 5 Jahre für die Geltung eines beschlossenen Bebauungsplanes, aber das ist nicht in Stein gemeißelt.
Allgemein gilt, dass die sämtlichen Grundstücke einer Gemeinde in den sogenannten Flächennutzungsplan eingezeichnet werden. Dieser legt fest, wie die einzelnen Grundstücke genutzt werden dürfen, d.h. die Widmung von Flächen ist verbindlich und muss von den Grundstückseigentümern eingehalten werden. Ziel ist es, das gesamte Gemeindegebiet räumlich und funktionell zu gliedern, wobei Faktoren wie eine geordnete Besiedelung, die wirtschaftliche Entwicklung und der Natur- und Landschaftsschutz des örtlichen Raumes eine entscheidende Rolle spielen. Bei der Widmung von Grundstücken handelt es sich um langfristige Ziele der örtlichen Gemeindeentwicklung.
Ich kann nachvollziehen, dass es Ihnen zumindest fragwürdig erscheint, dass da ein wohlhabender Bauherr großzügig baut und dann passend zum Erweiterungswunsch noch günstiges Grünland erwerben kann. Offensichtlich waren ja die Anlieger nicht begeistert von dem großen Haus und befürchteten weitere Baunutzung, die an ihre Grundstücke heranreichen würde, so dass der Waldstreifen als "Puffer" eingerichtet (gewidmet) wurde. Insofern ist es nun ein günstiges Schicksal für den Bauherrn, dass er sein Grundstück auch noch billig erweitern kann, weil die Umwidmung ihm insofern in die Hände gespielt hat.
Wenn Sie vermuten, dass bei dieser Sache nicht alles mit rechten Dingen zugegangen ist, dass also von gegenseitigen Gefälligkeiten auszugehen sein könnte, dann gäbe es nur die Möglichkeit, an die kommunale Rechtsaufsicht zu schreiben und den Sachverhalt zu schildern. Bei der Rechtsaufsicht wird überprüft, ob die Kommune im Rahmen ihrer gesamten Verwaltungstätigkeit (eigener Wirkungskreis) Recht und Gesetz einhält. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass bei Selbstverwaltungsaufgaben die Gemeinde in der Art der Aufgabenerfüllung frei ist, dass also
im Rahmen der Rechtsaufsicht nur die Einhaltung geltenden Rechts überprüft werden kann. Für kreisangehörige Kommunen ist in der Regel der Landkreis für die Rechtsaufsicht zuständig.
Strafrechtlich können Sie als Bürger der Gemeinde da nichts ausrichten. Sie müssten Strafanzeige bei der Polizei gegen den gesamten Gemeinderat stellen, aber davon würde ich abraten, denn ein Gemeinderatsbeschluss ist letztlich nur politisch anzugreifen: Indem bei der nächsten Kommunalwahl der bisherige Gemeinderat abgewählt wird. Sie können sich aber auf jeden Fall in einer Bürgersprechstunde oder nach Terminvereinbarung beim Bürgermeister selbst nach den Vorgängen erkundigen, besonders dann, wenn Sie als Anrainer von der Umwidmung irgendwie betroffen sind. Aber auch "einfach so" können Sie nachfragen, denn diese Dinge sind ja öffentlich und unterliegen somit einer Informationspflicht seitens des Gemeinderates bzw. des Vorsitzenden/Bürgermeisters.
Ich hoffe, Ihnen mit diese Ausführungen weitergeholfen zu haben, und verbleibe mit freundlichem Gruß!
Elisabeth v. Dorrien
Rechtsanwältin