Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Eine Haftung besteht dann, wenn es durch den Efeubewuchs zu konkreten Schäden an der Hauswand kommt. Da das Efeu Ihrem Sondereigentum zuzuordnen ist, wird der Eigentümer den jeweiligen Sondereigentümer in Anspruch nehmen. Eine Haffung des Gemeinschaftseigentums wird hier aufgrund Ihrer Schilderung nicht in Betracht kommen.
2. Eine Inanspruchnahme des Voreigentümers ist grundsätzlich möglich, wenn die Schadensursache durch diesen gesetzt wurde. Allerdings tragen Sie die Beweislast, dass die Schäden in der Zeit des Voreigentümers entstanden sind.
3. Insoweit ist es ratsam eine Regelung in dem notariellen Kaufvertrag aufzunehmen, sollten Sie mit dem Nachbarn keine Einigung erzielen. Alternativ kann unmittelbar vor oder nach Kaufvertragsabschluss ein Gutachten über etwaige Schäden an der Wand eingeholt werden, um hierdurch die Beweisprobleme zu beseitigen.
4. Im Ergebnis ist eine Einigung mit dem Nachbarn durchaus anzuraten. Auch wenn ein Anspruch auf Freistellung von etwaigen Schäden gegenüber dem Verkäufer besteht, haben Sie immer das Problem dies zu beweisen, was im Rahmen eines Prozesses mit erheblichen Kosten für Gutachten verbunden sein kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen