Gerne zu Ihren Fragen:
1. Kann die Gemeinde einen Grünstreifen derart eng definieren (Grünstreifen nach Duden = Bepflanzung mit Rasen, Sträuchern oder Bäumen)?
Antwort: Der Duden ist hier nicht maßgeblich,, sondern das Satzungsrecht der Gemeinde. Nehmen Sie Einsicht in die entsprechende Satzung. Ansonsten siehe unten.
2. Kann ich auf meinem Grundstück mit Abstand von einem Meter zur Straße eine Hecke pflanzen ( welche ggf. auch höher als 120 cm wird), anstelle eines Zaunes?
Antwort: In Bayern gibt es keine spezifisch nachbarrechtlichen Regelungen dazu: Aber die Normen, Satzungen etc. des öffentlichen Rechts, z.B. des Bau-, Straßen- und Wegerechts und auch des Naturschutzrecht haben stets Vorrang. "§15 Einfriedung zum öffentlichen Straßenraum: Holzzäune ohne Sockel 1,20 m hoch, mit vorgelagertem Grünstreifen - 1 m breit" stellt eine solche Norm dar.
Ansonsten sollten sie bei der Gemeinde anfragen, auf welche Normen sich die Begründungen der Gemeindeverwaltung jeweils konkret beziehen. Es muss sich schon qualitativ um eine Satzung handeln. Eine Meinung eines Sachbearbeiters quasi durch Zuruf ist zu wenig.
3. Kann die Gemeinde von mir verlangen einen 1 Meter breiten Streifen meines Grundstücks in voller Grundstückslänge faktisch der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen (zum Schneeräumen, zum Parken fremder Fahrzeuge, etc.) und damit meiner persönlichen Nutzung entziehen?
Antwort: Das wäre in der Tat durchaus ein "Sonderopfer", zumindest was das Parken fremder Fahrzeuge angeht. Hier könnte Ihnen dann wegen der faktischen Entziehung Ihres Eigentums ein Entschädigungsanspruch zustehen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen