Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
Zu 1) Darf er das?
Grundsätzlich darf der Nachbar auf der Grundstücksgrenze seines Eigentums zu einem Nachbargrundstück eine ortsübliche Einfriedung errichten. Es besteht dabei auch grundsätzlich nach dem Hessischen Nachbarrechtsgesetz weder die Pflicht, die Zustimmung des Nachbarn einzuholen noch etwaige Verbote zur Errichtung einer Einfriedung, solange diese sich im Rahmen des ortsüblichen hält. Nach § 19 Nachbarrechtsgesetz Hessen kann eine Verpflichtung zur Errichtung einer Einfriedung nur dann eintreten, sofern der Nachbar dies verlangt. Ansonsten darf grundsätzlich auch wie in Ihrem Fall auch so eine Einfriedung errichtet werden. Nach dem Nachbarrechtsgesetz gelten im Übrigen hierfür noch verschiedenen Ortssatzungen, welche hier allerdings nicht bekannt sind. Aus einer solchen Ortssatzung könnten sich dann unter Umständen natürlich noch Beschränkungen ergeben.
Maßgeblich wird aber hier für den Nacbarn ohnehin letztlich sein, auf welchem Teil der Grundstücksgrenze er den Zaun errichten will. Ihrer Schilderung entnehme ich insoweit, dass das Vorhaben auf der Grenze zwischen Ihrem Grundstück und Gemeindeland erfolgen soll und damit nicht mehr auf bzw. an im Eigentum des Nachbarn stehenden Grundstücksteils. Hierzu wäre der Nachbar dann schon allein aufgrund der eigentumsrechtlichen Verhältnisse ohne Einwilligung der Gemeinde an sich nicht berechtigt.
Zu 2) Darf die Gemeinde dem zustimmen?
Da die Gemeinde selbst auch zur Errichtung einer eigenen Einfriedung entsprechend den aufgezeigten Grundsätzen berechtigt wäre, kann Sie natürlich auch ihre Zustimmung zu diesem Vorhaben erteilen bzw. den Bau auf ihrer eigenen Grundstücksgrenze erlauben. Der Zaun ist dann quasi die Einfriedung der Gemeinde und nicht die des Nachbarn, da dessenh Grundstück nach Ihrer Schilderung wohl nicht direkt an das Ihrige angrenzt, sondern sich dazwischen eben noch Gemeindeland befindet. In diesem Fall müsste die Gemeinde sogar zustimmen.
Zu 3) Darf der Pächter dieses Recht an ihn übertragen?
Hier kommt es maßgeblich auf die Regelungen des Pachtvertrages zwischen dem Pächter und der Gemeinde an. Hat die Gemeinde dem Pächter darin die Errichtung einer Einfriedung oder anderweitige bauliche Änderungen ihres Eigentums erlaubt, wäre der Pächter hierzu entsprechend berechtigt, anderenfalls nicht. Wenn dieser von einer solchen Berechtigung Gebrauch machen möchte, kann die entsprechenden Arbeiten grundsätzlich auch auf den weiteren Nachbarn übertragen. Ansonsten verbleibt es im Übrigen bei den zu 2) aufgezeigten Grundsätzen.
Zu 4) Wie hoch darf im übelsten Falle der Zaun sein, bzw. sind Abstände einzuhalten?
Nach dem Hessischen Nachbarrechtsgesetz § 15 besteht die Einfriedung aus einem ortsüblichen Zaun, wobei wiederum mangels anderweitiger Regelungen in diesem Gesetz und des entsprechenden Verweises eine etwaige vorhandene Ortssatzung entscheidend ist. Lässt sich auch insoweit die Ortsüblichkeit nicht genau feststellen, besteht sie aus einem 1,20 m hohen Zaun aus verzinktem Maschendraht. Die Nachbarn können aber auch eine andere Art der Einfriedung vereinbaren. Wenn allerdings wie schon erwähnt eine öffentlich-rechtliche Ortssatzung eine bestimmte Einfriedungsart vorschreibt, so gilt diese. Sie sollten diesbzüglich also zunächst bei der Gemeinde anfragen, ob eine Einfriedungssatzung besteht.
Hinsichtlich der Abstände gilt die Regelung des § 14 Nachbarrechtsgesetz Hessen, wonach die Einfriedung entlang bzw. auf der Grenze errichtet werden muss. Abstände sind insoweit nicht vorgeschrieben. Lediglich wenn es sich entgegen dem von Ihnen geschildertem Fall um einen außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteil, also Außenbereich, handeln würde, gilt ein Mindestabstand gemäß § 16 von 0,5 Metern.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Ansonsten wünsche ich noch einen schönen Tag und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Joschko
Rechtsanwalt