Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
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Vorab möchte ich Sie darüber informieren, dass eine Beantwortung der Frage im Hinblick auf die Höhe des von Ihnen getätigten Einsatzes erfolgt und lediglich eine erste rechtliche Information darstellen kann. Die Konsultierung eines Rechtsanwaltes vor Ort kann hierdurch nicht ersetzt werden. Das Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsinformationen kann zu völlig anderen rechtlichen Ergebnissen führen.
Nun zu Ihren Fragen:
Zunächst sind mehrere Grundstücksbegriffe zu unterscheiden:
1. Grundstücksbegriff allgemein
Unter dem Begriff "Grundstück" sind grundsätzlich abgegrenzte Teile der Erdoberfläche zu verstehen, die im Grundbuch auf einem gesonderten Grundbuchblatt oder unter einer eigenen Nummer auf einem gemeinschaftlichen Grundbuchblatt verzeichnet sind.
2. Grundstücksbegriff im bürgerlich-rechtlichen Sinn
Das Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne wird auch als „Buchgrundstück“ oder als „Grundstück im Rechtssinne“ bezeichnet. Für jedes Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne wird bei den Grundbuchämtern ein Grundbuch angelegt (vgl. § 3 Abs. 1 GBO
). Die Flurstücke, die unter einer Bestandsverzeichnisnummer im Bestandsverzeichnis des Grundbuches genannt werden, bilden ein einziges Grundstück.
Das OLG Hamm hat in seiner Entscheidung vom 12.05.2000 – 12 U 39/00
- bestätigt, dass ein Baugrundstück iSd BGB § 648 Abs 1 S 1
[...] das gesamte Grundstück einschließlich der nicht zu bebauenden Flächen [ist], wie es sich dem Bauunternehmer als rechtliche Einheit darbietet, wobei sich letzteres nach dem Inhalt des Grundbuchs im Zeitpunkt des Beginns der Auftragsarbeiten beurteilt. Für die Behandlung als (einheitliches) Baugrundstück genügt die Buchung mehrerer Flurstücke im Bestandsverzeichnis des Grundbuchblattes unter einer Nummer.
3. Grundstücksbegriff im bauordnungsrechtlichen Sinne
Das Grundstück im bauordnungsrechtlichen Sinne entspricht dem bürgerlich-rechtlichen Grundstück.
Schon nach dem bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriff gelten also Ihre Grundstücke mit jeweils eigenen laufenden Nummern nicht als ein Grundstück sondern als jeweils eigenständige Grundstücke. Dies gilt daher auch für das Bauordnungsrecht, also die Landesbauordnung und den darin verwendeten Grundstücksbegriff.
Die Baubehörde wendet auf die Verwaltungsgebührenordnung NRW zu Recht den Grundstücksbegriff der Landesbauordnung an, da diese Anwendung in der Verwaltungsgebührenordnung NRW selbst explizit vorgeschrieben ist:
Allgemeiner Gebührentarif
Auszug
2. Baurechtliche Angelegenheiten
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle /Gegenstand / Gebühr Euro)
2.1 Berechnung der Gebühren, Begriffe
2.1.1 Bauliche Anlagen im Sinne der Tarifstelle 2 sind bauliche Anlagen gemäß § 2 Abs. 1 BauO NRW sowie andere Anlagen
und Einrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW. Im Übrigen gelten für den Bereich der Tarifstelle 2 die Begriffs- bestimmungen der Landesbauordnung und der aufgrund der Landesbauordnung erlassenen Vorschriften.
In Ziffer 2.1.1 im zweiten Satz wird also die für Sie entscheidende Anwendung des bauordnungsrechtlichen Grundstücksbegriffs angeordnet, so dass die Baubehörde bei der Gebührenfestsetzung zu Recht von mehreren Grundstücken ausgeht und Sie den Höchstsatz für drei Grundstücke und mehr zu begleichen haben.
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 09.01.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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09.01.2009
|
22:32
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Domsz
Hochberg 15
93086 Wörth a.d.Donau
Tel: 09482/9099476
Web: http://www.domsz.de
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Ergänzung vom Anwalt
09.01.2009 | 22:36
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