Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Frage.
Ein Widerruf der Schenkung richtet sich nach den § 530 BGB
:
(1) Eine Schenkung kann widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undankes schuldig macht.
(2) Dem Erben des Schenkers steht das Recht des Widerrufs nur zu, wenn der Beschenkte vorsätzlich und widerrechtlich den Schenker getötet oder am Widerruf gehindert hat
Danach kann ein solcher Widerruf nur dann erfolgen, wenn "grober Undank" vorliegt. Ein solcher wird grds. bei Körperverletzungen und massiven Beleidigungen angenommen.
Weiterhin kann eine Rückforderung in Frage kommen, wenn der Schenker wirtschaftlich bedürftig wird.
Weiterhin kann eine Rückforderung erfolgen, wenn die Schenkung unter einer Auflage erfolgte und die Auflage nicht eingehalten worden ist.
Ansonsten ist die Schenkung ein Rechtsgeschäft (teilweise formbedürftig), ist sie vollzogen und wirksam, kann sie nur unter den o.g. Bedingungen rückgängig gemacht werden. In Ihrem Fall bei bloßen Streitereien daher eher nicht.
Ich hoffe, Ihre Frage hilfreich beantwortet zu haben und wünsche Ihnen einen angenehmen Adventssonntag. Gerne stehe ich Ihnen weiter zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Joachim
-Rechtsanwalt-
www.rechtsbuero24.de
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 01.12.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Diese Antwort ist vom 01.12.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
01.12.2007
|
20:22
Antwort
vonRechtsanwalt Christian Joachim
Stiller Winkel 3
18225 Kühlungsborn
Tel: 038293/432783
Tel: 0177/7240222
Web: http://www.rechtsbuero24.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Christian Joachim