Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
"Der Bürgermeister der Gemeinde sagt mir, die Kosten bis zur Grundstücksgrenze hätte ich als Bauher zu tragen. Stimmt das? Oder ist die Gemeinde verpflichtet mein neu entstandenes Grundstück (kein Baugebiet) bis zur Grenze mit Wasser/Abwasser zu versorgen bzw zu erschließen? Wer hat die Kosten zu tragen?"
Eine Baugenehmigung kann nur erteilt werden, wenn die Erschließung sichergestellt ist. Dabei ist nach § 123 BauGB
die Gemeinde als Träger der sogen. Erschließungslast verpflichtet, alle notwendigen Erfordernisse der Erschließung durchzuführen. Erschließung meint dabei den Anschluss des Grundstückes an das lokale Verkehrs-, Versorgungs- und Entsorgungssystem und dabei alle außerhalb des Grundstückes durchzuführenden Maßnahmen vom öffentlichen Versorgungsnetz bis zur Grundstücksgrenze. Die dafür anfallenden Kosten sind nach Maßgabe des BauGB (§§ 127 ff.) in Verbindung mit der jeweiligen Ortssatzung (Ermächtigungsgrundlage ist § 132 BauGB
) von den Grundstückseigentümern in Form von Erschließungskosten-Beiträgen zu bezahlen. Dabei dient für die festzusetzenden Erschließungskosten meist die Länge der Straßenfront des Grundstückes als Berechnungsgrundlage.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 30.10.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Wessel,
vielen Dank für die Beantwortung meiner Frage. Nach Rücksprache mit der Gemeinde gilt das bisherige Gesamtgrundstück als angeschlossen. Daher gilt mein neues Grundstück juristisch bereits als angeschlossen. Die Satzung der Gemeinde bezüglich Wasserversorgung läßt keine Möglichkeit zu, daß die Gemeinde den Abschnitt durch die öffentliche Strasse bis zum Grundstück "bestreitet". Ich muß also sowohl Anschlußgebühren für mein Grundstück zahlen als auch die Erschließung selbst vornehemen. Ist das korrekt?
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage!
Die Auskunft der Gemeinde ist nach Ihren Schilderungen nicht nachvollziehbar. Durch eine Grundstücksteilung ist es durchaus möglich, dass die Erschließung i.S.d. jeweiligen Landesbauordnung für das neu gebildete Grundstück wegfallen kann. Die Frage der Erschließung ist schließlich keine rechtliche sondern eine tatsächliche. Letztlich wird die Gemeinde Ihnen kaum gestatten, die Straße aufzugraben. Dies ist daher m.E. nach von der Gemeinde zu veranlassen, die die Kosten allerdings über die Erschließungsbeiträge auf Sie umlegen kann. Alternativ könnte über Hausanschlüsse von dem bereits erschlossenen Grundstück Ihrer Eltern nachgedacht werden. Die Gemeinde muss Ihnen daher eine Lösung bieten können, zumal offenbar bereits eine Baugenehmigung erteilt wurde.
Mit freundlichen Grüßen
Gunnar Wessel
Rechtsanwalt