Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nach § 12 NAV können Sie zur Duldung der Leitungen verpflichtet sein und haben keinen Anspruch auf Entfernung, wenn die Leitungen an ihrem jetzigen Verlegungsort für Sie nicht unzumutbar sind. Ob die Voraussetzungen des § 12 NAV in Ihrem Fall vorliegen kann allerdings ohne eine konkrete Einzelfallprüfung nicht festgestellt werden - dazu sind Ihre Angaben zu unkonkret und auch die angebotene Vergütung unverhältnismäßig.
Ob durch die Leitungen der Grundstückswert gemindert wird, kann letztlich auch nur ein Gutachter unter Berücksichtigung der konkreten Lage der Leitungen feststellen. Sollte die Gefahr bestehen, dass durch Arbeiten an den Leitungen Schäden am Grundstück oder der Bebauung entstehen, kommt allerdings in der Tat eine Wertminderung in Betracht.
Ob hier möglicherweise ein Haftungsanspruch gegen den Verkäufer besteht, wird sich erst nach Prüfung des Kaufvertrages sagen lassen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Schwartmann, Rechtsanwalt