Sehr geehrter Ratsuchender,
sofern grundbuchrechtlich bisher keine Eintragung erfolgt ist, sind Sie zunächst nicht verpflichtet, diese Einschränkung Ihres Grundstückes weiterhin hinzunehmen. Das stärkt Ihre Verhandlungsposition gegenüber dem Bauträger ungemein.
Eine Entfernung kann also grundsätzlich verlangt werden, in der Zeit der Baumaßnahmen natürlich Beeinträtigungen auftregen werden.
Da Sie dieses offenbar nicht wünschen, kann im Wege der grundbuchrechtlichen Eintragung sichergestellt werden, dass alle Kosten, die mit der Leitung anfallen und künftig anfallen werden, vom jeweiligen Eigentümer des Nachbargrundstückes getragen werden.
Hierzu sollten Sie aber vorab genau wissen, von welchem Grundstück die Leitungen "durch" Ihr Grundstück stammen, da das Flurstück genannt werden muss. Die Eintragung würde dann wie folgt lauten:
"Der jeweilige Eigentümer des Flurstückes .....sind berechtigt, Entsorgungsleitungen zu benuten und zu unterhalten.
Die Kosten der Unterhaltung der Leitungen einschließlich Revisionsschächte trägt der jeweilige Eigentümer des Flurstücks ... (NACHBAR)."
Solange das Nachbargrundstück aber noch nicht verkauft und umgeschrieben ist und der Bauträger finanzielle Probleme (nette Umschreibung) hat, beachten Sie bitte, dass der Bauträger diese Kosten vielleicht nicht mehr tragen kann.
Hier sollte man dann auch zur vollständigen Absicherung daran denken, vom Bauträger für diesen Zeitraum eine Bankbürgschaft zur Deckung der voraussichtlichen Kosten zu fordern.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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