Sehr geehrter Fragesteller,
Aufgrund Ihrer Informationen beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Zunächst möchte ich Sie aber darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Grundsätzlich haben Sie mit Ihrer Vermutung, dass die Berechnung nicht ganz korrekt vorgenommen wurde, Recht.
Menschen mit einem Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "G", erhalten gemäß § 30 Abs. 1 SGB XII
einen Zuschlag von 17 Prozent ihres Regelsatzes.
Außerdem umfasst die Grundsicherung einen angemessenen Mehrbedarf für kranke oder behinderte Menschen, die einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen (§ 21 Abs. 5 SGB II
).
Gerade für den Fall der Diabetes mellitus werden hierdurch bedingte Zusatzkosten von Fachkreisen schon seit längerer Zeit bezweifelt oder in Abrede gestellt werden.
Man geht hier davon aus, dass sich die Höhe der Mehrbedarfe bei Krankenkost nach Erfahrungswerten zu richten hat. Hierbei ist auf fachwissenschaftliche Publikationen und insbesondere auf die Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge für die Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe abzustellen. Diese stellen hierfür sachkundige Feststellungen zur Verfügung, da sie auf medizinische und ernährungswissenschaftliche Kenntnisse gestützt werden und demnach als vorweggenommene Sachverständigengutachten gewertet werden können
Dies zugrunde gelegt, hat das Hessisches Landessozialgericht in seinem Beschluss vom 14.11.2006 (L 9 SO 62/06 ER
) entschieden, dass bei Diabetes mellitus Typ II b ein Mehrbedarf nicht erforderlich sei. Vielmehr erfordert das mit der Erkrankung einhergehende Übergewicht eine Reduktionskost, die keinen gegenüber sonstigen Leistungsempfängern erhöhten Kostenaufwand für die Ernährung erfordert.
In einer Entscheidung des BVerfG (Beschluss vom 20. Juni 2006 - 1 BvR 2673/05
) wurde
bei Diabetes mellitus, Typ 1 oder Typ II a, Normale Insulinbehandlung (Alterszucker bei nicht übergewichtigen Personen) die Höhe des Mehrbedarfs auf 51,13 € festgesetzt.
Ein Mehrbedarf richtet sich also je nach dem Typ Diabetes, den Ihre Mutter erleidet.
Zusätzlich kommt hinzu, dass der Regelsatz für einen Haushaltsvorstand 347 € beträgt.
Bei der Berechnung würde man also von einem Regelsatz von 347,00 € ausgehen. Dem ist ein Mehrbedarfszuschlag bei Ausweis mit Merkzeichen „ G“ von 17 %, also 59 € und die Kosten für Unterkunft und Heizung hinzuzurechnen.
Von dem errechneten Betrag ist das anrechenbare Einkommen abzuziehen. Die Differenz zwischen dem Grundsicherungsbedarf und dem anrechenbaren Einkommen ergibt die Grundsicherungsleistung.
Da der Bewilligungsbescheid in der Regel jährlich neu erteilt wird, können Ihre Eltern bei dem nächsten Bescheid jedenfalls Widerspruch einlegen und geltend machen, dass die Berechnung nicht korrekt ist.
Wie es mit dem jetzigen laufenden Bewilligungszeitraum verhält, kann von hier aus nicht festgestellt werden.
Es kann aber auf keinen Fall schaden, wenn Ihre Eltern bereits jetzt den Mehrbedarf geltend machen und darauf hinweisen, dass von einem falschen Regelbedarf ausgegangen wurde.
Für ein gerichtliches Vorgehen gegen den Bescheid ist gemäß §§ 78 ff. SGG
(Sozialgerichtsgesetz) ebenfalls ein Widerspruch nötig, den Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bewilligungsbescheids erheben müssen.
Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)
Diese Antwort ist vom 02.06.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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vielen Dank für Ihre Angaben, eine Nachfrage noch:
Ihren Angaben nach wurden meinen Eltern über mehrere Jahre hinweg zu wenig Leistungen gewährt. Der Mehrbedarf wegen Schwerbehinderung wurde über Jahre für beide nicht berücksichtigt, obwohl die Stadt Aachen wissen muss, dass die Leistungen wegen Merkmal "G" auf dem Schwerbehindertenausweis zustehen. Wider besseren Wissens war bislang jedoch leider kein Widerspruch durch meine Eltern erfolgt, so dass die Bescheide rechtskräftig wurden. Aktuell ist gerade der neue Bescheid angekommen und der Widerspruch wird fristgerecht erfolgen.
Nachfragen: Kann man gegen die falschen Bescheide der Vergangenheit jetzt noch Forderungen stellen und an wen ist der Widerspruch zu adressieren (Stadt Aachen oder Sozialgericht?)
Sehr geehrter Fragesteller,
der Widerspruch gegen den aktuell vorliegenden Bescheid ist grundsätzlich gegen die Behörde zu richten, die den angegriffenen Bescheid erlassen hat.
In der Widerspruchsbelehrung des Bescheides müsste die genaue Stelle, an die Sie den Widerspruch zu richten haben, genannt sein. Das Sozialgericht hat mit dem Widerspruch jedoch noch nichts zu tun.
Gegen die bestandskräftigen Bescheide kann man leider nichts mehr unternehmen. Hier wurde festgelegt wie viel Geld Ihren Eltern zusteht. Sollte bei dieser Berechnung ein Fehler auftauchen, so wäre ein fristgerechter Widerspruch notwendig gewesen.
Eine nachträgliche Beantragung von Leistungen ist zumeist nicht möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)