Sehr geehrte Fragestellerin,
Aufgrund Ihrer Informationen beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Zunächst möchte ich Sie aber darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
1. Unionsbürger erhalten nach dem Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern ein Recht auf Einreise und Aufenthalt, wenn die Voraussetzungen des Gesetzes erfüllt sind. Insbesondere kommt hier ein Daueraufenthaltsrecht nach § 4a des Gesetzes in Betracht. Danach haben Unionsbürger, ihre Familienangehörigen und Lebenspartner, die sich seit fünf Jahren ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben, Recht auf Einreise und Aufenthalt. Da Sie nach Ihren Angaben seit 24 Jahren in der Bundesrepublik Deutschland sind – ich gehe davon aus, dass Sie den Flüchtlingsstatus mehr als 5 Jahre hatten – sollte § 4a auf Sie zu treffen. Hierüber sollte Ihnen von Amts wegen eine Bescheinigung ausgestellt werden. Andernfalls rate ich Ihnen, diese zu beantragen.
2. Die Grundsicherung für Ausländer richtet sich nach § 23 SGB XII
. Danach haben Ausländer die sich im Inland tatsächlich aufhalten, grundsätzlich Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt, Hilfe bei Krankheit, Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft sowie Hilfe zur Pflege. Der Status des Ausländers ist hier grundsätzlich unbeachtlich. Somit sollten Sie auch weiterhin Anspruch auf Grundsicherung haben.
Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)
Diese Antwort ist vom 21.01.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrte Frau Götten,
vielen Dank für die Beantwortung meiner Frage. Ich hätte noch eine Frage zu Ihrer Antwort.
Sie teilten mir mit, dass ich unter §4a falle, da ich seit 24 Jahren in der BRD lebe. Den Flüchtlingsstatus hatte ich auch mehr als 5 Jahre.
Sie hatten mir geraten, mir vom Amt eine Bescheingung darüber ausstellen zu lassen. Bitte um Erläuterung was genau das Amt mir bescheinigen soll und meinen Sie damit das Ausländeramt.
Vielen Dank
Sehr geehrte Fragestellerin,
gemeint ist hier eine Bescheinigung nach § 5 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern. Die Bescheinigung beinhaltet, dass Sie als Unionsbürger zum Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland berechtigt sind.
Zuständig für das Ausstellen der Bescheinigung ist die Ausländerbehörde. Allerdings sollte dies grundsätzlich ohne Antrag geschehen, nachdem sich ein Unionsbürger beim Einwohnermeldeamt gemeldet hat. Ich gehe davon aus, dass Sie Ihren Wohnsitz nicht ändern. Somit kann die Meldebehörde nichts von Ihrer Statusänderung wissen und die Bescheinigung wird nicht ohne Antrag ausgestellt werden. Somit sollten Sie die Ausstellung der Bescheinigung bei der Ausländerbehörde beantragen.
Mit freundlichen Grüßen
Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)