Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ob die Grundsicherung rechtmäßig abgelehnt worden ist oder nicht, kann von hier aus mangels konkreter Daten und Zahlen nicht beurteilt werden.
Da Sie als Rentnerin dauerhaft erwerbsunfähig sind und Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, könnten Sie Anspruch auf Grundsicherung haben, sofern Sie Ihren Bedarf nicht selbst decken können.
Grundsicherung erhält nur, wer den eigenen Bedarf mit dem vorhandenen Einkommen und Vermögen nicht decken kann, daher muss zunächst die Höhe des Grundsicherungsbedarfs bestimmt werden.
Der Grundsicherungsbedarf setzt sich aus zahlreichen Einzelleistungen zusammen und zwar Leistungen für Regelbedarfe, Unterkunft und Heizung und für Mehrbedarfe (Mehrbedarf wäre bei Ihnen aufgrund Ihrer Gehbehinderung hinzurechnen).
Die Höhe der Grundsicherung ist daher vom Einzelfall abhängig und muss berechnet werden. Hierbei spielt einerseits der Bedarf eine wichtige Rolle, d. h. das, was Sie für den notwendigen Lebensunterhalt brauchen. Andererseits ist für die Höhe der Grundsicherung das vorhandene Einkommen und Vermögen entscheidend. Nur wenn der Grundsicherungsbedarf nicht durch das vorhandene Einkommen und Vermögen gedeckt ist, besteht ein Anspruch auf Grundsicherung. Dabei wird nicht nur das eigene Einkommen und Vermögen berücksichtigt, sondern in gewissem Umfang auch das Einkommen und Vermögen Ihres Ehemannes.
Da ihr Ehemann Hartz IV Leistungen erhält, verbleibt für die Anrechnung auf Ihren Bedarf nichts übrig.
Die Miete und die Heizkosten werden jedoch bei der Berechnung sowohl für die Leistungen des Jobcenters beim Bedarf Ihres Mannes als auch bei Ihrem Bedarf anteilig angerechnet. Die Kosten für die Miete und Heizung werden also nicht zweifach berücksichtigt, sondern jeweils zur Hälfte berücksichtigt.
Ohne Einsicht in den Ablehnungsbescheid, welche Berechnungen tatsächlich stattgefunden haben und den Angaben zur Miet- und Heizkostenhöhe etc. kann eine konkrete Antwort, ob Sie Anspruch auf Grundsicherung oder Wohngeld haben, nicht erfolgen.
Sollten Sie meinen, dass Ihr Grundsicherungsantrag zu Unrecht abgelehnt wurde, können Sie gegen den Ablehnungsbescheid Widerspruch einlegen. Der Widerspruch muss dabei innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich (oder zur Niederschrift) bei der Stelle eingereicht werden, die den Grundsicherungsbescheid erlassen hat.
Sofern Sie tatsächlich keinen Grundsicherungsanspruch haben sollten, besteht die Möglichkeit, dass Ihnen Wohngeld zusteht. Auch hier kann nicht ohne weitere Angaben zur Größe der Wohnung, Mietkosten etc. beurteilt werden, ob Sie darauf einen Anspruch haben.
Sofern die Voraussetzungen für Grundsicherung und/oder Wohngeld vorliegen, können Sie jedoch nur eine Leistung davon beanspruchen. Die Leistungen schließen sich gegenseitig aus.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen