Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich auf Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung gerne beantworte:
1.
Wie Ihnen wahrscheinlich bekannt ist, kann gem. § 2039 I BGB bei einem zum Nachlass gehörender Anspruch nur an alle Miterben gemeinschaftlich geleistet werden und dementsprechend jeder Miterbe nur die Leistung an alle Miterben verlangen.
Daraus leitet die Rechtsprechung ab, dass der oder die Miterben nicht an sich in Höhe des seinem Erbteil entsprechenden Teiles verlangen kann. Enge Ausnahmen werden dann anerkannt, wenn der Schuldner der einzige weitere Erbe ist, es sich um den einzigen Nachlassgegenstand handelt und das Teilungsverhältnis feststeht (BGH, LM 2042, Nr.4). Denn in einem solchen Fall handelt es sich faktisch um die vorweggenommene Auseinandersetzung. Einen solchen Sonderfall vermag ich mit Ihrer Schilderung aber nicht zu erkennen.
2.
Dessen ungeachtet steht es jedem oder in Ihrem Fall den beiden anderen Miterben aber frei, im eigenem Namen zivilprozessuale Schritte einzuleiten – aber nur eben auf Leistung an alle Miterben –siehe Ziff. 1. Hinsichtlich des „Miterben-Schuldners“ gilt dann seitenverkehrt, dass er an alle Miterben leisten muss (BGH LM Nr. zu § 249 oder natürlich nach § 2039 S.2 BGB hinterlegen. Dies übrigens unabhängig davon, ob bei der noch anstehenden Auseinandersetzung die Schuld ausgeglichen werden könnte.
Unsicherheitsfaktor ist mit der Rechsprechung in Ihrem Fall aber, dass der „Miterben-Schuldner“ sich unter Umständen darauf berufen kann, dass die Einziehung der Forderung vor der Auseinandersetzung gegen Treu und Glauben verstösst, wenn nämlich seine Schuld mit Sicherheit aus seinem Erbanteil gedeckt wird (so BGH, FamRZ 71, 644)
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort zunächst einmal weitergeholfen zu haben. Für eine Rückfrage stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen!
Dr. Thomas Schimpf
- Rechtsanwalt -
ra.schimpf@gmx.de
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