Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich im hiesigen Format (www.frag-einen-anwalt.de) wie folgt beantworten:
Ihre Frage betrifft die Privatinsolvenz (Insolvenzordnung) und Grundschulden (Hypotheken, Realsicherheiten), sowie das Sachenrecht. Weiter wohl die Miteigentümergemeinschaft und die Dereliktion (Eigentumsaufgabe) an Grundstücken.
Es scheint so zu sein, dass Sie zwar rechtlich (Eintragung im Grundbuch), aber längst nicht mehr wirtschaftlich Eigentümer/In bzw. Miteigentümerin des Grundstücks sind (zu dem die Immobilien (das Haus) als Zubehör gehören (§ 96 BGB
).
Das Grundstück bzw. das Haus (ggf. das Wohnungseigentum wenn es im Sinne des WEG gebildet wurde), scheint übersichert zu sein d.h. ein Verkauf deckt die im Grundbuch eingetragenen Grundschulden (Grundschulden, Grunddienstbarkeiten, Hypotheken) nicht ab, die wohl einen Kredit/ein Darlehen bzw. dessen Rückzahlung (Tilgung, Zinsen) absichern sollten.
Ihnen (bzw. den übrigen Miteigentümern) sollte es darauf ankommen im Rahmen eines Privatinsolvenzverfahrens eine Restschuldbefreiung zu erlangen. Hierzu sollten Sie ggf. mit Hilfe einer Schuldnerberatung den Sachverhalt besprechen, weil Sie Sich nämlich z.B. "wohl" zu verhalten haben. Das heisst meines Erachtens, dass Sie die Gläubiger der Grundschulden/Hypotheken bzw. deren Interessen nicht beeinträchtigen dürfen, in dem Sie z.B. das Grundstück verschenken, oder das Eigentum am Grundstück aufgeben (sogenannte Dereliktion). Vgl. § 928 BGB
wonach auszugsweise gilt : " ... Das Eigentum an einem Grundstück kann dadurch aufgegeben werden, dass der Eigentümer den Verzicht dem Grundbuchamt gegenüber erklärt und der Verzicht in das Grundbuch eingetragen wird ... Das Recht zur Aneignung des aufgegebenen Grundstücks steht dem Fiskus des Landes zu, in dem das Grundstück liegt. Der Fiskus erwirbt das Eigentum dadurch, dass er sich als Eigentümer in das Grundbuch eintragen lässt."
Es könnte sein, dass ggf. erneut ein Privatinsolvenzverfahren eingeleitet werden muss, wenn die Gläubiger der Grundschulden "vergessen" wurden, die ggf. auch anzusprechen wären wie verfahren werden soll.
Sie sollten sich m.E. ggf. unter Beanspruchung von Beratungshilfe bzw. Verfahrens- oder Prozesskostenhilfe anwaltlich beraten lassen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben. Gerne weise ich Sie darauf hin, dass Sie die kostenlose Nachfragefunktion nutzen können.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Lautenschläger
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 30.10.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen Dank für die Antwort.Wie gesagt es hatte bereits eine Privatinsolvenz gegeben und die wurde vor 7 Jahren mit der Restschuldbefreiung abgeschlossen.Wir bezahlen alle laufenden Kosten die das Grundstück betreffen. Alle Gläubiger im Grundbuch waren beteiligt und durch den Insolvenzverwalter am Verfahren beteiligt.Im Grundbuch sind keine Eintragungen von Banken.Durch den geplanten Abriss ist das Grundstück wie schon erwähnt 10 Fach überbelastet. Die Eintragungen der Gläubiger sind jetzt 20 Jahre alt.Wenn ich Sie richtig verstehe ist dann der einzige Weg der Verzicht auf das Grundstück zu erklären damit die Eintragungen im Grundstück getilgt werden. Oder es weiter aus zu sitzen.
Sehr geehrte(r) Fragentsteller(in),
es gibt die Möglichkeit das Eigentum an Sachen - auch an Immobilien - aufzugeben vgl. § 928 BGB
.
Ggf. würde es bei einer entsprechenden Ankündigung Ihrerseits zu einer Lösung kommen (z.B. Kaufpreis wird nach Quoten verteilt o.ä.).
Man könnte das so sehen: Durch die Recstschuldbefreiung können Sie nicht mehr belangt werden. Die Gläubiger können sich nur noch an das Grundstück halten, dessen Verwertung eben nicht zur Begleichung aller Forderungen ausreicht.
Wenn die Gemeinde als Käuferin in Betracht käme, könnten Sie ja versuchen diese bei einer Lösung mit ins Boot zu holen. Es geht ja ggf. auch darum aus städtebaulichen Gründen das Grundstück wieder verkehrsfähig zu machen.
Nochmals Grüße
Rechtsanwalt P. Lautenschläger