Sehr geehrter Fragender,
scheinbar ist Ihre Vollstreckungsgegenklage erfolglos bei Gericht gewesen, d.h. die Zulässigkeit wurde bereits überprüft. Sollten hier keine Rechtsmittelfristen mehr bestehen, so können Sie Ihre eigene Versteigerung nicht mehr angreifen.
Die Bank darf jedoch so lange weiter versteigern, solange deren Forderung nicht vollständig befriedigt ist und Sicherheiten vorhanden sind.
Ich weiss nun nicht, wie viel noch offen ist, aber scheinbar reichen haben die Werte der Häuser nicht ausgereicht bzw. müssen nun alle 3 Häuser vollstreckt werden, um alles abzudecken.
Hier können Sie gerne noch näher vortragen.
Bis dahin verbleibe ich
Diese Antwort ist vom 26. Juni 2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Corina Seiter
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Rechtsanwältin Dr. Corina Seiter
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Strafrecht
Ist es also richtig das meine enge Zweckerklärung, also an ein BESTIMMTES DARLEHEN gebunden, für ALLE Forderungen gegen die Eltern verwandt werden darf? Das wäre dann doch eine weite Zweckerlärung?! Diese 3 Häuser haftetetn ja für andere Objekte die in Schieflage gerieten und wurden deswegen vollstreckt! Damit hänge ich dann ja quasi in allem drin. Habe ich Sie da richtig verstanden? Außerdem ist die ursprüngliche Grundschuld ja durch Grundstücksteilung multipliziert worden und wird jetzt bei jedem Grundstück vollstreckt. Die Bank hat sich also die Sicherheiten multipliziert und es wurden keine weiteren Zweckerklärungen mit dem 1.Rang abgegeben.
Sehr geehrter Fragender,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Jedoch ist ganz klar festzuhalten: Ihr Haus wurde versteigert und wie Sie schreiben konnten Sie dies nicht durch eine Vollstreckungsgegenklage aufhalten, d.h. entweder haben Sie diese nicht eingereicht oder aber das Gericht hat diese für nicht zulässig erachtet. Damit ist die Vollstreckung beendet.
Damit ist es auch unerheblich, was Ihre Bürgschaft angeht, denn die betraf ja nur Ihr Haus und dies wurde ja auch bereits vollstreckt.
Im Falle, dass noch kein Gericht entschieden hat (ansonsten war ja die Versteigerung rechtmäßig), wäre nur noch ein Schadensersatzanspruch gegenüber der Bank möglich (dazu müsste ich jedoch die Unterlagen sehen, was jedoch ein extra Verfahren mit extra Vergütung wäre und über so eine Plattform nicht beantwortet werden kann).
Die Versteigerung der weiteren Häuser ist scheinbar notwendig, da die Bank im Grundbuch ihre Forderung eingetragen hat und bislang nicht vollständig befriedigt ist,
Viele Grüße Dr. C. Seiter