Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
Die Zwangsversteigerung würde für B zunächst wirtschaftlich dazu führen, dass er das Objekt, sofern er den Zuschlag erhält, lastenfrei erwerben kann. Hier betreibt nach Ihrer Schilderung die VB W als erstrangiger Gläubiger die Zwangsversteigerung. Alle Rechte dieses Gläubigers, welche den anderen im Rang vorgehen, also besser gesichert sind, bleiben bestehen und müssen vom Meistbietenden/Ersteher, also dann Ihnen, übernommen bzw. abgelöst werden. Dies wird bei der Abgabe des jeweiligen Gebotes zu berücksichtigen sein. Die nachrangige Grundschuld der SpaKa Ko würde jedenfalls ebenfalls mit dem Zuschlag im Rahmen der Zwangsversteigerung wegfallen, um den lastenfreien Erwerb zu ermöglichen.
Zwar wäre die Grundschuld der SpaKa Ko dann gelöscht, allerdings ändert dies nichts an der nach wie vor valutierenden Darlehenschuld in Höhe von 18.000 €. Die Bank würde also lediglich Ihre Sicherheit hinsichtlich des Darlehens verlieren, A und B müssten dieses aber dennoch weiterhin abzahlen. Wenn B sodann dieses weiterhin allein bedient, müsste er rein wirtschaftlich betrachtet bei einem Zuschlag von 60.000,00 € letztlich zusammen mit dem weiteren Darlehen im Ergebnis 78.000,00 € aufbringen.
Wenn B dann jedoch hinsichtlich der Darlehensschuld der weiteren 18.000,00 € seine Zahlungen einstellt und A insoweit auch keinerlei Zahlungen mehr leistet, würde die Bank voraussichtlich das Darlehen kündigen und auf einmal fällig stellen. Kommt es sodann nicht zur Rückzahlung insgesamt wird die SpaKA Ko aller Voraussicht nach die Rückforderuing titulieren und anschließend vollstrecken. Im Rahmen dieser Vollstreckung wird Sie entweder erneut das durch den Zuschlag von B erworbene Haus oder aber die gemeinsame Eigentumswohnung von A und B zwangsversteigern.
Um dies zu vermeiden, müssen sich A und B zwingend hinsichtlich der weiteren Abzahlungsmodalitäten bezüglich des weitern Hypothekendarlehens bei der SpaKa Ko einigen und eine Lösung finden. Sofern A nicht noch die Eigentumswohnung verlieren möchte, dürfte dies auch in dessen Interesse liegen.
Ferner könnte auch B selbst zur Schadensbegrenzung, sofern A nicht einlenkt, A letztlich im Innenverhältnis im Rahmen des Gesamtschuldnerausgleichs hällftig für das allein bediente Darlehen in Anspruch nehmen. Auch diese Forderung könnte notfalls gegen A tituliert und später vollstreckt werden, wobei sich A dann dem Druck ausgesetzt sehen würde, eventuell auch seinen Miteigentumsanteil an der Eigentumswohnung zu verlieren. Vor dem Hintergrund dieser gegen A bestehenden Möglichkeiten sollte mit diesem folglich schon im Vorfeld eine gemeinsame Lösung angestrebt werden und möglich sein.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Joschko
Rechtsanwalt