Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Man kann von hier nicht beantworten, ob der Raum zu Ihrem Grundstück, oder dem Grundstück des Nachbarn gehört. Der Ansatz vor 10 Jahren, nämlich eine Vermessung der Grenze, ar der richtige. Wenn sich aus der Karte des Katasteramtes der Grenzverlauf nicht eindeutig ergibt, müsste man eine Vermessung durchführen lassen, um den Grenzverlauf zu klären.
Der erste Schritt ist also ein Blick in die Flurkarte. Es kann sich auch anbieten Einblick in die Grundakten beim Grundbuchamt zu nehmen, weil hier auch die Unterlagen der Teilung enthalten sind. Ich gehe davon aus, dass es über die Nutzung der Kammer keine Regelung im Grundbuch gibt. Man müsste dann prüfen, ob es beim Kauf durch Ihre Oma eine schuldrechtliche Vereinbarung gegeben hat, die auch die Rechtsnachfolger bindet. Davon ist aber im Regelfall nicht auszugehen. Es kommt zunächst nicht darauf an, ob die Kammer auf dem einen oder anderen Grundriss enthalten ist, sondern wo die Grundstücksgrenze verläuft. Wenn die Kammer auf dem Grundstück des Nachbarn liegt, dann kann er die Räumung verlangen. An eine Vereinbarung aus der Vegangenheit, ist der Nachbar nicht gebunden, es sei denn, diese wäre im Grundbuch eingetragen, oder eindeutig vertraglich, mit Wirkung für die Rechtsnachfolger geregelt.
Angst vor Forderungen müssen Sie nicht haben. Zum einen, wären Forderungen vor 2009 verjährt, zum anderen könnte es Mietforderugnen nur aufgrund einer Vereinbarung geben, die ja gerade nicht vorliegt. Grundsteuer wird für das jeweilige Grundstück gezahlt und hier zählt die amtliche Festlegung, die von der Zuordnung der Kammer nicht beeinflusst wird.
Sie sollten also die Grundakten beim Grundbuchamt einsehen. Beauftragen Sie im Zweifel einen Anwalt mit der Prüfung.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt