Sehr geehrter Fragender,
ein "einheitliches Vertragswerk" ist dann gegeben, wenn sich aus den Umständen ein einheitliches Gesamtbild ergibt.
In Ihrem Fall ist der Makler bei beiden Gesprächen beteiligt gewesen, es besteht ein enger zeitlicher Zusammenhang. Insbesondere scheint der Makler (wenn auch freier) Mitarbeiter des Grundstücksverkäufers zu sein. Ferner ist ganz entscheidend der enge zeitliche Aspekt zwischen Grundstückserwerb und Vertrag über die Bebauung. Dieses gilt umso mehr, sofern der freie Mitarbeiter auch noch eine Provision der Fertighausfirma erhalten würde.
Die Beweislast, dass dies nicht so ist, tragen letztendlich Sie!
Fraglich ist daher, ob Sie den Bau bereits beim Erwerb vorhatten. Es würde aufgrund der engen zeitlichen Komponente viel dafür sprechen, dass dies der Fall sein würde.
Die Rechtsprechung hat ein einheitliches Vertragswerk zumeist angenommen.
So hat das FG München, 23.8.2006, 4 K 865/05 z.B. ein solches "einheitliches Vertragswerk" bei Erwerb eines noch zu bebauenden Grundstücks angesehen.
So der BFH vom 21.9.2005, II R 49/04
: "Die durch die Annahme eines einheitlichen --sowohl den Verkauf eines bestimmten Grundstücks als auch die Errichtung eines bestimmten Gebäudes umfassenden-- Angebots ausgelöste Indizwirkung für das Vorliegen eines engen sachlichen Zusammenhangs zwischen Kauf- und Bauvertrag im Sinne der Grundsätze zum einheitlichen Leistungsgegenstand gilt auch dann, wenn auf der Veräußererseite mehrere Personen auftreten."
So hat das Finanzgericht Berlin-Brandeburg, 19.8.2008, 11 V 11145/08
es als normal angesehen, dass viele verschiedene Schritte und Personen bis zur endgültigen Errichtung eines Hausbaus erforderlich sind (Makler, Baufirma, Eigentümer etc.).
So auch das Finanzgericht Meckl.-Vorpommern, 11.7.2006, 3 K 453/02
:
"Entscheidend für den Umfang der Bemessungsgrundlage ist dabei, in welchem Zustand das Grundstück Gegenstand des Erwerbsvorgangs ist. Dass das bei Abschluss des Kaufvertrags tatsächlich unbebaute Grundstück in bebautem Zustand Gegenstand des Erwerbsvorgangs ist, kann sich (auch) aus einer Mehrheit von Verträgen ergeben, wenn zwischen ihnen ein rechtlicher oder ein so enger sachlicher Zusammenhang besteht, dass der Erwerber bei objektiver Betrachtungsweise ein bebautes Grundstück erhält"
Letztendlich wird es auf die Argumentation ankommen.
Ich würde Ihnen raten, hierfür einen Experten - sprich Rechtsanwalt oder Steuerberater - einzuschalten.
Ich habe Ihnen eine Email geschrieben.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. C. Seiter
Diese Antwort ist vom 26.07.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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vonRechtsanwältin Dr. Corina Seiter
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