Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer ist der Wert der Gegenleistung für die Grundstücksübertragung (§ 8 Abs. 1 GrEStG). Grundsätzlich bestimmt sich der Wert der Gegenleistung nach dem zivilrechtlichen Verpflichtungsgeschäft.Beim Grundstücksgeschäft gehört nach allgemeinem Zivilrecht zur Gegenleistung all das, was der Veräußerer nach dem maßgeblichen Verpflichtungsgeschäft vom Erwerber zu fordern berechtigt ist. Zur Gegenleistung zählen daher neben dem rückgezahlten Eigenkapital für den Miteigentumsanteil auch die Übernahme von Schulden.Aus der Gesamtregelung ergibt sich nach st. Rspr. des BFH, dass als Gegenleistung i.S.d. GrEStG jede Leistung gilt, die der Erwerber als Entgelt für den Erwerb des Grundstücks gewährt oder die der Veräußerer als Entgelt für die Veräußerung des Grundstücks empfängt. Insoweit bestehen meinerseits keine Bedenken gegen die Rechrmäßigkeit des Bescheides, so dass auch die Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs gegen den Bescheid vorzugehen, eher gering ist.
Die Grunderwerbsteuerbefreiungen nach § 3 Nr. 4 und Nr. 5 GrEStG beschränken sich auf Grundstückserwerbe zwischen Partnern einer Ehe im Sinne des bürgerlichen Rechts und nicht auf nichteheliche Gemeinschaften. Grundstückserwerbe zb. zwischen Verlobten sind nicht von der Grunderwerbsteuer befreit (so auch BFH 11.10.2002; II B 193/01
).
Im Übrigen hat das Bundesverfassungsgericht die Ungleichbehandlung bei eingetragenen Lebenspartnerschaften entschieden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Patrick Hermes, Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 26.09.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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