Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund der übermittelten Information beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Die Berücksichtigung des Wertes des Nießbrauches bei der Bestimmung der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbssteuer ist korrekt.
Dies ergibt sich aus § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG, danach ist die vorbehaltene Nutzung (der Nießbrauch) der Bemessungsgrundlage (die Gegenleistung) hinzuzurechnen.
Diese bedauerliche Zurechnung lässt sich auch nicht vermeiden, ich bedaure Ihnen keine bessere Auskunft erteilen zu können.
Ich hoffe, dass ich Ihre Frage beantwortet habe, bei eventuellen Nachfragen können Sie gerne die kostenlose Nachfrageoption benutzen oder mich per E-Mail anschreiben.
Berücksichtigen Sie bitte, dass auch kleine Sachverhaltsänderungen zu einer gänzlich anderen rechtlichen Bewertung führen können.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Braun
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Sebastian Braun
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Danke. Vergessen habe ich noch folgende Ergänzungsfrage: Beim Verkauf von Immobilien über 10 Jahren im Familienbesitz gilt da auch die 3 Objektregel, nach der man dann gewerblich wird?
Sehr geehrter Fragesteller,
in aller Kürze, und unter Vorbehalt, weil mir nähere Informationen nicht vorliegen, wenn Sie die Immobilie schon mehr als 10 Jahre halten, zählt diese Immobilie üblicherweise nicht als Zählobjekt im Rahmen der 3-Objektgrenze.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Braun
Rechtsanwalt