Sehr geehrter Rechtssuchender,
werden die Anteile von B und C auf A übetragen , so ist gem. § 1 Abs.3 Nr.1 Grunderwerbssteurgesetz davon auszugehen, dass hierducrh Grunderswerbsteuer anfällt. Durch die Übertragung der Anteile fallen nämlich A über seinen eigenen Anteil und die der GmbH & Co KG mittelbar 100 % der Anteile der grundstücksbesitzenden GbR zu.
Erwirbt nur B von C die Anteile, dann dürfte dies keine Grunderwerbssteuer auslösen, da hier nicht eine wesentliche Veränderung in Gesellschafterbestand gem. § 1 Abs.2a Grunderwerbsstuergesetz stattfindet, da nicht 95 % der Anteile an der GbR auf neue Gesellschafter übetragen werden. Andererseits vereinigt B auch nicht mittelbar über die GmbH & Co KG 95 % der Anteile an der GbR, da die GmbH & Co KG ihrerseits nur zu 90 % an der grundstücksbesizenden GbR beteiligt ist.
A und B sollten aber völlig unabhängig zueinander stehen, zB keine Beteiligungsverhältnis oder verwandschaftlichen Verhältniss habe) da sonst uU doch wieder die Gefahr der steuerschädlichkeit bestünde. Dies kann jedoch im Rahmen einer Erstberatung nicht abschließend geprüft werden.
Mit freundlichen Grüssen
Marcus Glatzel
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 23.12.2005 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Alexander Glatzel, Dipl.-Jur.
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Rechtsanwalt Marcus Alexander Glatzel, Dipl.-Jur.
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Glatzel,
herzlichen Dank für Ihre schnelle Antwort.Sie haben möglicherweise den Punkt getroffen. (A) und (B) sind verheiratet
(Gütertrennung). Was nun?
Die Antwort hat Zeit. Ich wünsche Ihnen schöne Feiertage.
Sehr geehrter Rechtssuchender,
im Rahmen der Erstberatung kann ich leider nicht abscghließend klären, ob diese eheliche Verbindung steuerschädlich wäre. In den Steuererlassen des Bundesministeriums für Finanzen hierzu konnte ich keine Andeutung finden. Allerdings weiss ich im Zusammenhang mit verdeckten Gewinnausschüttungen an Gesellschafter Geschäftsführer, dass eheliche Verbindungen zwischen Gesellschafter und Gesellschafter-Geschäftsführer steuerschädlich sein können.
Es wäre wie gesagt näher zu prüfen.
Etwaige Gefahren können ausgeschaltet werden, wenn einer von beiden zuvor seinen Anteil an einen Dritten abtritt, zu dem nicht ein solches Näheverhältnis besteht.
Mit freundlichen Grüssen
Marcus Glatzel
Rechtsanwalt