Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben und der Höhe Ihres Einsatzes wie folgt beantworte.
Die Grunderwerbsteuer wird einmalig erhoben, wenn ein Grundstück verkauft wird. Zum Grundstück gehören auch jene Sachen, die mit diesem untrennbar verbunden sind, also auch die Gebäude, die darauf stehen. Nach § 8 Abs. 1 bemißt sich die Steuer nach dem Wert der Gegenleistung. Da Sie hier eine Gegenleistung (Kaufpreis) in Höhe von € 162.500,00 erbringen, gilt dies als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer.
Die Abrisskosten mindern die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer nicht.
Wenn Sie nach dem Erwerbsvorgang einen Neubau auf dem Grundstück erstellen, fällt keine neuerliche Grunderwerbsteuer an.
Dies gilt jedoch nicht, wenn der Abriss und der Neubau Teil des Erwerbsvorgangs ist (Bauträgergeschäfte).
Ich hoffe, dass ich Ihnen in Ihrer Angelegenheit weiterhelfen konnte. Bei Unklarheiten verweise ich auf die kostenlose Nachfrageoption.
Mit freundlichen Grüßen
Manfred A. Binder
Rechtsanwalt
info@ra-manfredbinder.de
Ich darf schließlich noch auf Folgendes hinweisen:
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.