Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst danke ich für Ihre Anfrage, die ich gerne beantworte.
Die Steuerbarkeit nach dem GrEStG ist nicht auf inländische Erwerbsvorgänge beschränkt. Eine Steuerbarkeit entfällt daher nicht alleine aufgrund der Tatsache, dass es sich bei dem Veräußerer um keine Gesellschaft nach deutschem Recht handelt.
Es kommt daher alleine darauf an, ob eine Gesamtwürdigung der ausländischen Bestimmungen über Organisation und Struktur ergibt, dass diese rechtlich und wirtschaftlich einer deutschen Gesellschaft, die dem Anwendungsbereich des § 1 Abs. 3 GrEStG unterliegt, gleicht.
Dieser so genannte Typenvergleich wird grundsätzlich auf bei allen Steuerarten vorgenommen, wenn das Vorliegen einer bestimmten Gesellschaftsform Voraussetzung für die Anwendung einer Norm ist. Ein Urteil, das den Typenvergleich speziell auf § 1 GrEStG bezieht, habe ich bei einer überschlägigen Recherche nicht gefunden.
Ich hoffe, Ihnen hiermit weitergeholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 30.01.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Vielen Dank!
Die Antwort hat mir leider so nicht weitergeholfen!
Bitte daher nochmals um explizite Antwort auf meine o.g. Frage:
--> Löst der 100%ige Anteilserwerb der schweizer Kapitalgesellschaft demnach Grunderwerbsteuerpflicht für die in Deutschland belegenen Grundstücke der schweizer Kapitalgesellschaft aus?
Danke!
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Ich darf an meine Antwort anknüpfen, wonach der Beteiligungserwerb dann Grunderwerbssteuer auslösen würde, wenn die betreffende schweizerische Gesellschaft nach einem Typenvergleich einer deutschen Gesellschaft, auf die § 1 Abs. 3 GrEStG Anwendung findet, gleicht (siehe nähere Erläuterungen zu dem Typenvergleich). Ist dies der Fall, löst der Anteilserwerb für das in Deutschland belegene Grundeigentum der schweizerischen Gesellschaft Grunderwerbssteuer aus.
Ihre Anfrage lässt die genaue Rechtsform der Gesellschaft nach schweizerischem Recht offen, so dass diesbezüglich keine abschließende Antwort gegeben werden kann.
Zu Ihrer Orientierung: für die GmbH (nach schweizerischem Recht), die AG/SA sowie für die KGaA ((nach schweizerischem Recht) hat der BFH eine Vergleichbarkeit mit der entsprechenden deutschen Rechtsform angenommen (so dass der Erwerbsvorgang steuerpflichtig wäre). Sollte es sich nicht um die vorbenannten Gesellschaftsformen handeln, wären diesbezüglich weitere Recherchen notwendig.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt