Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Fragen aufgrund des dargelegten Sachverhalts wie folgt:
Frage 1:
Nach ihren Ausführungen haben sich die Eltern vorbehalten, dem Erwerber (Person fünf) durch letztwillige Verfügung den verbleibenden Miteigentumsanteil zu übertragen.
Sofern keine weiteren Verfügungen über diesen Anteil von den Erblassern gemacht werden, verbleibt es bei der gesetzlichen Erbfolge. Das bedeutet, dass die Erben (Person 3, 4 und 5) in Erbengemeinschaft Eigentümer über diesen Hälfteanteil zur gesamten Hand sind.
Frage 2:
bei einem gegenseitigen Testament setzen sich die Eheleute gegenseitig zu Erben ein. Sofern keine weitere Verfügungen getroffen werden, ist der überlebende Ehegatte unbeschränkt verfügungsberechtigt über den Nachlass. Das bedeutet, dass der überlebende Ehegatte sehr wohl zu Gunsten von Person 5 testamentarisch verfügen kann, daher insbesondere auch hinsichtlich des hälftigen Miteigentumsanteils.
Nach ihrer Darstellung bezieht sich der Verzicht auf Ausgleichsansprüche auf den bereits übertragenen ersten Hälfteanteil, nicht jedoch auf den zu einem späteren Zeitpunkt übertragenen weiteren Hälfteanteil.
Einen Ausschluss von Ausgleichsansprüchen sehe ich daher hier so nicht.
Etwas anderes könnte sich aus der Vereinbarung selbst ergeben, da es neben dem Sinn und Zweck der Regelung auch auf den für einen Dritten verständlichen Inhalt ankommt. Es könnte daher sein, dass zwar die von Ihnen angeführte Regelung gewollt war, aus dem Zusammenhang des Textes sich jedoch etwas anderes ergeben könnte.
Ihnen kann ich daher nur raten, den gesamten Vorgang durch einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl prüfen zu lassen. Selbstverständlich stehe ich Ihnen dazu zur Verfügung, wobei die von Ihnen hier gezahlte Erstberatungsgebühr angerechnet würde.
Einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage hoffe ich gegeben und Ihnen damit weitergeholfen zu haben. Über eine positive Bewertung würde ich mich in jedem Fall freuen.
Sofern Sie weitere Hilfestellung benötigen, können Sie sich gerne an mich wenden.
Mit freundlichem Gruß
Michael J. Zürn
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 27.02.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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