Sehr geehrter Fragensteller,
sicher ist dies eine ganz gute Idee. Leider hat Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 5. Senat, Entscheidungsdatum: 08.03.1994, Aktenzeichen: 5 S 99/94
derartige Erklärungen wie folgt beurteilt:
"Schließlich vermögen nach Auffassung des Senats weder die vom Beigeladenen am 08.04.1993 vor dem Notar abgegebene Grunddienstbarkeitserklärung, auf die die angefochtene Baugenehmigung Bezug nimmt, noch die als Auflage Nr. 12 in die Baugenehmigung aufgenommene Duldungspflicht der jeweiligen Eigentümer und Nutzungsberechtigten des Bauvorhabens spätere betriebsbeschränkende Verfügungen gegenüber den Antragstellern von vornherein auszuschließen. Die Grunddienstbarkeitserklärung ist ihrem zivilrechtlichen Charakter entsprechend, allenfalls geeignet, im Rahmen ihres Erklärungsinhalts, der sich zudem nur auf den gegenwärtigen Bestand der Schweinehaltung der Antragsteller bezieht, privatrechtliche Unterlassungsansprüche der jeweiligen Eigentümer und Nutzungsberechtigten des Grundstücks Flst.-Nr. gegenüber der Schweinehaltung der Antragsteller auszuschließen. Die objektive Pflicht der zuständigen Behörde aus öffentlichem Recht, bei unzumutbaren Geruchsbelästigungen für die Bewohner des Grundstücks Flst.-Nr. betriebsbeschränkende Auflagen gegenüber der Schweinehaltung der Antragsteller in Erwägung zu ziehen, dürfte durch die Grunddienstbarkeitserklärung, auch nicht durch deren Inbezugnahme in der Baugenehmigung (Auflage Nr. 13), nicht ausgeschlossen und auch nicht eingeschränkt sein."
So leider auch VGH München, Urteil vom 17.06.1996 - 14 B 95.2356
:
"Die von den Eltern des Klägers notariell beurkundete Grunddienstbarkeit ändert die Stellung des Klägers bei der gebotenen Abwägung nicht. Ein dinglich gesicherter Verzicht auf Abwehransprüche gegen Immissionen vom benachbarten landwirtschaftlichen Betrieb ist kein taugliches Mittel zur Konfliktbewältigung (vgl. VGH Bad.-Württ. vom VGHMANNHEIM 25.7.1995 ZfBR 1996, ZFBR Jahr 1996 Seite 119 und für den Fall eines Bebauungsplanes BayVGH vom VGHMUENCHEN 11.7.1994 BayVBl 95, BAYVBL Jahr 1995 Seite 150). Mit einer solchen Grunddienstbarkeit wird die Unverträglichkeit der beiden Nutzungen nicht behoben werden. Auch wird der Kläger, der nicht Eigentümer der dienenden Grundstücke FlNrn. 1203 und 1204 ist, nicht ohne weiteres verpflichtet, auf die Geltendmachung von Abwehransprüchen zu verzichten. Gleiches würde für Mieter des Wohnhauses gelten. Daher würden bei Ausführung des Vorhabens des Beigeladenen die Bewohner sowohl durch die bereits im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vorhandenen Tierhaltungen im Betrieb des Beigeladenen als auch zusätzlich und unabhängig hiervon durch die geplante Erweiterung der Tierhaltung unzumutbar belastet, so daß der Beigeladene zur Vermeidung hieraus sich ergebender Abwehransprüche zu Recht die Aufhebung der Baugenehmigung im Widerspruchsverfahren begehrt hat. "
Im Zweifel halten Sie besser erst einmal schriftlich Rücksprache mit der Baubehörde, ob sie diese die Lösung anerkennen wird, bevor neue Kosten entstehen. "Unter der Hand" kann man vieles regeln, aber mit dem entsprechenden Restrisiko, dass die übergeordnete Behörde einschreitet.
Ferner müsste vorrangig erst einmal geprüft werden, ob überhaupt ein Verstoß gegen die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm - vorliegt. UU könnten auch Lärmschutzwände etc. Abhilfe schaffen.
Falls ich Ihnen bei der Einschätzung der Rechtslage geholfen habe, freue ich mich über eine Bewertung mit 5,0 . Bei Rückfragen nutzen Sie gerne die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Saeger
- Rechtsanwalt -
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Diese Antwort ist vom 20.07.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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