Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Da der Antrag aufgrund von Steuerschulden erfolgte gehe ich von einer Zwangssicherungshypothek aus.
Diese kann nur gelöscht werden, wenn der Gläubiger zustimmt. Die Zustimmung wird er nur erteilen, wenn die Forderung nicht mehr besteht, also getilgt wurde oder aus sonstigen Gründen erloschen ist.
Daher muss zunächst geprüft werden, ob die Forderung noch besteht, denn eine Zwangssycherungshypothek erfolgt als Mittel der Zwangsvollstreckung nur aufgrund eines Titels. Dieser ist 30 Jahre lang vollstreckbar- verjährt also nicht vor Ablauf von 30 Jahren.
Zunächst muss geschaut werden, ob die Forderung komplett mit Zinsen und Vollstreckungskosten getilgt ist. Ist dies der Fall sollte das Finanzamt angeschrieben und um Löschungsbewilligung der Eintragung gebeten werden.
Gelingt dies nicht, ist eine Löschung nur über eine Klage gegen das Finanzamt auf Zustimmung zur Löschung möglich, hier ersetzt das Urteil die Zustimmung des Finanzamtes. Allerdings wird man auch hier vor Gericht nur Erfolg haben, wenn die titulierte Forderung nicht mehr besteht.
Mit dieser Zustimmung zur Löschung ( Löschungsbewilligung) können Sie dann beim Grundbuchamt direkt oder über einen Notar die Löschung der Hypothek beantragen.
Fazit: Grundsätzlich ist der Löschungsantrag beim Grundbuchamt zu stellen, jedoch wird hierfür die Zustimmung des Finanzamtes benötigt, die auch einklagbar ist, wenn die titulierte Forderung nicht (mehr) besteht. Die Eintragung ins Grundbuch verjährt nicht, denn Sie erfolgt aufgrund eines Titels aus dem mindestens 30 Jahre vollstreckt werden kann. Auch der Ihrerseits geltend zu machende Grundbuchberichtigungsanspruch (weil nach Wegfall der Forderung kein Sicherungsbedürfnis mehr besteht) unterliegt nicht der Verjährung.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen