Sehr geehrter Ratsuchender,
nach richtiger Lesart des § 2056 Satz 2 BGB
verhält es sich so, dass wenn ein ausgleichungspflichtiger Miterbe mehr an Vorempfängen erhalten hat, als ihm entsprechend seiner Erbquote zustünde, er kraft Gesetzes auch nicht mehr an der Erbauseinandersetzung teilnimmt.
Sobald also eine Auseinandersetzung stattfindet (vgl. § <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__2042.html" target="_blank">2042</a> Abs. 1 <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/index.html" target="_blank">BGB</a> “jederzeit”), ist die Möglichkeit für jeden Miterben eröffnet, den aus der Erbengemeinschaft ausgeschiedenen Miterben aus dem Grundbuch streichen zu lassen.
Innerhalb der Erbengemeinschaft ergibt sich dieser Anspruch aus § <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__2038.html" target="_blank">2038</a> Abs. 1 Satz 2 BGB, da es sich meines Erachtens um eine zur ordnungsgemäßen Verwaltung erforderliche Maßnahme handelt, auch wenn ein Verkauf noch nicht unmittelbar bevorsteht, weil hierfür durch die Grundbuchberichtigung jedenfalls erleichterte Voraussetzungen geschaffen werden können.
Nach außen hin können Sie sich gegenüber dem Grundbuchamt auf § <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/gbo/__22.html" target="_blank">22</a> Abs. 1 Satz 1 <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/gbo/index.html" target="_blank">GBO</a> berufen, wenn Sie die Unrichtigkeit nachweisen können, andernfalls benötigen Sie die Einwilligung des Miterben mit dem Mehrempfang, siehe § <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/gbo/__19.html" target="_blank">19</a> GBO.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen erneut weiterhelfen. Andernfalls können Sie gerne von der Nachfragemöglichkeit Gebrauch machen. Vielen Dank für die positive Einschätzung meiner bisherigen Auskünfte.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 27.12.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Geyer,
zunächst möchte ich mich für die hervorragende Beantwortung meiner bisherigen Fragen recht herzlich bedanken und Ihnen für das Jahr 2008 nachträglich noch die besten Wünsche aussprechen.
Ich möchte mich nochmals rückversichern, ob meine nachstehenden Annahmen der gesetzmäßigen Richtigkeit entsprechen.
Bevor eine Richtigstellung des Grundbuches gemäß des § 22 GBO
beim zuständigen Amtsgericht (Grundbuchamt) beantragt werden kann, muss die Auseinandersetzung nach §2042 BGB
verlangt und auch dem Amt mitgeteilt werden. Falls der Zustimmung eingeholt wird, ist diese nach §19 GBO
zu beantragen.
Es muss dem Grundbuchamt plausibel und nachvollziehbar durch Nachweise dargestellt werden, dass der Wert der Schenkung zum damaligen Zeitpunkt (vgl. §2055 Abs. 2 BGB
) die Höhe des Erbteiles übertrifft. Auf §2056 BGB
wird dementsprechend hingewiesen.
Da, wie Sie schreiben der Erbteil auf „Null“ gesetzt wird, ist nach meiner Einschätzung auch eine notarielle Beurkundung nach den §§ 311b
und 2371 BGB
nicht nötig, da sich hinter dem Grundbucheintrag kein Vermögen verbirgt und die Auseinandersetzung der Gemeinschaft ohne den ausgleichungspflichtigen Miterben stattfindet.
Sind Sie der Ansicht, dass der Antrag zurückgewiesen werden kann, falls meine Nachweise (Bodenrichtwert vom zuständigen LRA) nicht anerkennt werden und sich das Grundbuchamt trotzdem auf eine Wertermittlung eines amtlich vereidigten Sachverständigen beruft? Dies gilt vor allem im Bezug auf den Wert des Erbteiles des Miterben.
Welche Hindernisse könnten mir bzw. uns noch in den Weg gestellt werden?
Es ist aber ersichtlich, dass der Wert der Schenkung um ein vielfaches höher ist als die angefallene Erbschaft selbst.
Für die Beantwortung meiner Nachfrage bedanke ich mit einem herzlichen „Vergelt`s Gott“
Mit den Besten Grüßen und Wünschen für das Jahr 2008
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre zusammenfassende Darstellung ist rechtlich im Ergebnis durchaus zutreffend.
Im Übrigen können in der Tat Probleme auftreten, wenn der ausscheidende Miterbe einer Grundbuchberichtigung nicht zustimmt und Sie die Tatsachen nicht darlegen können, aus denen sich der Wert der drei Immobilien und damit die rechtliche Stellung des betreffenden Miterben ergibt. Ob Sachverständigengutachten erforderlich sind, hängt davon ab, wie hoch die Vorausempfänge des Miterben wertmäßig gewesen sind. Nach Ihren Angaben dürfte allerdings schon eine grobe Schätzung der relevanten Immobilienwerte von der Größenordung her ausreichen, um eine Teilhabe an der Erbschaft entsprechend § 2056 BGB
auszuschließen.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt