Sehr geehrter Fragesteller,
Frage 1:
" Was ist, wenn ich länger ausfalle? Was muss ich im Falle von AU berücksichtigen.Wie lange darf man max. Au während Grünsungszuschuss haben?"
Das kommt zunächst einmal darauf an wie Sie sich konkret gegen krankheitsbedingten Arbeitsausfall abgesichert haben und ob Sie Ihre selbständige Tätigkeit vollständig einstellen müssten. Ideal wäre sicherlich das vorliegen einer entsprechenden privaten Krankentagegeld-Versicherung.
Da der Gründungszuschuss selbst zeitlich begrenzt ist und zudem bei Empfang andererr Sozialleistungen (wie z.B. Krankengeld, Arbeitslosengeld,etc) ruht, kommt es weniger auf den Zeitraum der AU an, sondern darauf, ob Sie den Mindestumfang der selbständigen Tätigkeit ( ca. 15 Stunden die Woche) trotz AU aufrechterhalten können. Ist bereits dies nicht der Fall, entfällt ja bereits eine der Hauptvoraussetzungen für den Bezug des Gründungszuschusses.
Angesichts Ihrer Schilderung ist für Sie noch wichtig, dass jedenfalls die freiwillige Arbeitslosenversicherung nicht allein wegen krankheitsbedingter Unterschreitung der Mindeststundenzahl endet ( Bundessozialgericht, Urteil vom 04.09.2013 - B 12 AL 1/12 R
). Diese freiwillige Arbeitslosenversicherung kann Ihnen bei AU zudem einen Anspruch auf Arbeitslosenkrankengeld ab dem ersten Tag Ihrer Krankheit verschaffen.
Frage 2:
" Wem.muss ich das alles mitteilem im Falle einer AU?Wichtig ist für mich die Frage? Waa passiert, bei einer längeren Erkrankung über bsp.1 Monat. Wem mitteilen?""
Mitteilungspflichten bestehen gegenüber der Agentur für Arbeit und Ihrer Krankenversicherung. Diesen müssten Sie eine AU unverzüglich und nachweisbar anzeigen.
Sofern Sie einen Tarif mit Krankengeldversicherung abgeschlossen haben, erhalten Sie bei andauernder und ununterbrochener Arbeitsunfähigkeit je nach Vertragsgestaltung spätestens ab dem 43. Tag der Krankheit Krankengeld nach §§ 44
ff SGB V.
Aufgrund Ihrer freiwilligen Arbeitslosenversicherung besteht die grundsätzliche Möglichkeit zur Überbrückung des krankheitsbedingten Arbeitsausfalls Arbeitslosenkrankengeld zu erhalten. Dies sollten Sie vor dem Eingriff mit Ihrer zuständigen Arbeitsagentur abklären. zudem können Sie ggf. den Eingriff in ohnehin umsatzschwächere Monate verschieben.
Mit freundlichen Grüßen
Raphael Fork
-Rechtsanwalt-
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Diese Antwort ist vom 14.08.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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