Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
zunächst: in der Überschrift Ihrer Frage nennen Sie eine „UG unbeschränktehaftung". Diese Bezeichnung ist nicht korrekt. Es heißt richtig „UG (haftungsbeschränkt)" oder „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)". Diese Bezeichnung ist gesetzlich vorgeschrieben und muß im Geschäftsverkehr verwendet werden.
Maßgeblich für Ihren Fall ist § 6 Abs. 2 Nr. 3 e) GmbHG, wonach nicht Geschäftsführer einer GmbH (das gleiche gilt für eine UG) sein kann, wer zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr nach den §§ 263 bis 264a StGB verurteilt worden ist. Weiter heißt es im Gesetz: „dieser Ausschluss gilt für die Dauer von fünf Jahren seit der Rechtskraft des Urteils, wobei die Zeit nicht eingerechnet wird, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist". Die Zeit Ihrer Inhaftierung (nach Ihren Angaben sind das 18 Monate) ist also zu den fünf Jahren hinzurechnen. Die 6 1/2 Jahre seit April 2011 sind im November 2017 abgelaufen.
Sie können also eine UG (haftungsbeschränkt) gründen.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften gedient zu haben und weise darauf hin, daß diese auf Ihren Angaben beruhen. Bereits geringfügige Abweichungen des Sachverhalts können zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen.
Nutzen Sie im Zweifelsfall gern die kostenlose Nachfragefunktion!
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt