Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste rechtliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen. Ihre Fragen beantworte ich hinsichtlich Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes folgendermaßen.
Eine Umgehung der angesprochenen deutschen gesetzlichen Vorschriften ist durch eine Niederlassung im EU-Ausland und Gründung einer Zweigniederlassung in Deutschland so nicht möglich.
Um in Deutschland als Steuerberater, oder aber zumindest den Tätigkeitsbereich eines Steuerberaters wahrzunehmen, muss eine Steuerberaterprüfung nach § 37 StBerG
abgelegt werden. Will ein EU-Bürger grenzüberschreitend in Deutschland Aufgaben eines Steurerberater wahrnehmen, so muss er nachweisen, dass er im Herkunftsland einen vergleichbaren Abschluss erworben hat und muss ebenfalls nach § 37 StBerG
eine Eignungsprüfung absolvieren.
Diese Vorschriften verstoßen nicht gegen Europarecht, speziell der Niederlassungsfreiheit und Dienstleistungsfreiheit, da weder eine Ausländer- (alle EU-Bürger werden gleich behandelt) noch eine Inländerdiskriminierung (auch der Deutsche muss eine Prüfung ablegen) vorliegt. Eine Diskriminierung läge vor, wenn den Gemeinschaftsbürger höhere Anforderungen als die Inländer gestellt werden.
So hat auch der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom Januar 2006 festgehalten, dass die Niederlassungsfreiheit einem EU-Bürger nicht das Recht verschaffe, in einem anderen Mitgliedsstaat einen qualifizierten Beruf auszuüben, ohne den dort vorgeschriebenen Standards zu genügen. Nach einer europäischen Recht ist der Bundesrepublik Deutschland auch erlaubt, eine Eignungsprüfung zu verlangen, wenn es um die Ausübung eines reglementierten Berufs, wie dem eines Steuerberaters, gehe.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Beste Grüße
Anja Merkel, LL.M.
Rechtsanwältin
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Diese Antwort ist vom 04.05.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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04.05.2010
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12:55
Antwort
vonRechtsanwältin Anja Merkel, LL.M.
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