Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Fragen beantworte ich Ihnen unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und des gewählten Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne wie folgt.
Zunächst einmal ist festzuhalten, dass der Zugewinnausgleich nach den gesetzlichen Bestimmungen insgesamt - im Hinblick auf das gesamte Vermögen - erfolgt.
Bei beiden Ehegatten ist das gesamte Anfangs- und Endvermögen zu berechnen. Eine unterschiedliche Differenz bei den Ehegatten ist dann durch Zahlung einer Geldsumme (an den Benachteiligten) auszugleichen. Es findet insoweit keine Ausgleichung im Hinblick auf einzelne Vermögenswerte (z.B. das Haus) statt.
Eine endgültige und seriöse Beantwortung der Frage, ob, von wem und in welcher Höhe eine Zahlung im Falle einer gerichtlichen Klärung zu erbringen wäre, ist so ohne Weiteres nicht möglich. Hierfür benötigt man:
- Anfangsvermögen Ehemann,
- Endvermögen Ehemann,
- Anfangsvermögen Frau,
- Endvermögen Frau.
Gleichwohl möchte ich Ihnen unter Zugrundelegung Ihres Anliegens und Ihrer Schilderung einen ersten groben Anhaltspunkt für eine einvernehmliche Regelung geben.
Das erste Haus war in Ihrem Alleineigentum, als die Ehe geschlossen wurde. Das zweite Haus ist nach Ihrer Darstellung jetzt in Ihrem Alleineigentum und war es auch im Zeitpunkt der Trennung.
Ihr Vermögen im Zeitpunkt der Eheschließung:
Wert des damaligen Hauses im Zeitpunkt der Eheschließung;
Ihr Vermögen im Zeitpunkt der Trennung:
Wert des jetzigen Hauses im Zeitpunkt der Trennung;
Die Differenz ist Ihr Vermögenszuwachs.
Dem steht (jedenfalls hinsichtlich Immobilien) kein Vermögenszuwachs der Ehefrau gegenüber.
Damit wäre die Hälfte Ihres Vermögenszuwachses der Ehefrau gegenüber auszugleichen.
Es kann jeweils (Wert damaliges/jetziges Haus) entweder nur eine DM-Euro-Umrechnung erfolgen oder aber die Geldentwertung zusätzlich berücksichtigt werden. In letzterem Fall sind die Werte jeweils mit der zwischenzeitlichen Inflationsrate zu multiplizieren (Bsp.: 100 % Inflation in 20 Jahren => ein damaliger Wert von 10.000 € wird jetzt durch 20.000 € ersetzt).
In der von Ihnen aufgeführten Variante B) wäre bei Ihrem Anfangsvermögen anstatt des Zeitwertes des ersten Hauses bei Eheschließung der Betrag von 400.000 DM anzusetzen und umzurechnen - wiederum entweder mit oder ohne Inflationseinrechnung, jedenfalls in Euro.
Diese Varaiante würde nicht dem gesetzlichen Zugewinnausgleich entsprechen, kann aber natürlich einvernehmlich frei vereinbart werden.
Ich hoffe, Ihnen mit der ersten Einschätzung geholfen zu haben. Für eine weiter gehende Tätigkeit in Ihrem Fall, die der vorliegende Beitrag natürlich nicht ersetzen kann, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Selbstverständlich können Sie bei einer Unklarheit auch gerne von der kostenlosen Nachfragemöglichkeit Gebrauch machen.
Diese Antwort ist vom 25.01.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Christoph M. Huppertz
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Rechtsanwalt Christoph M. Huppertz
Sehr geehrter Herr Huppertz,
zunächst vielen Dank für Ihre Beantwortung meiner Fragestellungen - Sie konnten mir die gewünschte grobe Erst-Einschätzung in meinem Sinn vermitteln !...
Da es sich hier um einen ganz entscheidenden Aspekt handelt, würde ich abschließend noch um kurze ergänzende Klärung des folgenden Sachverhalts bitten:
Zum Thema eines Ausgleichs OHNE oder aber MIT Inflations-Berücksichtigung bemerkten Sie:
"Es kann jeweils (Wert damaliges/jetziges Haus) entweder nur eine DM-Euro-Umrechnung erfolgen oder aber die Geldentwertung zusätzlich berücksichtigt werden..."
- Hier wäre mir die Wertung des "kann" sehr wichtig: Wer entscheidet / bestimmt über die beiden Möglichkeiten, d.h. aus meiner Perspektive aus gefragt: habe ich - gemäß Scheidungs-Prozedere - den Anspruch auf die Berücksichtigung des Inflations-Ausgleichs ?
Im Voraus nochmal für Ihre Bemühungen dankend verbleibe ich momentan mit freundlichen Grüßen
Roland Bürger
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Nachfrage beantworte ich Ihnen gerne wie folgt.
Sie können alleine deshalb - natürlich einvernehmlich - eine der beiden Möglichkeiten frei wählen, da Sie eine Vereinbarung anstreben. Es gilt Vertragsfreiheit. Diese ist nur insoweit eingeschränkt, als dass nicht gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen verstoßen werden darf.
Dies wäre bei beiden Varianten nicht der Fall.
Falls ein Versorgungsausgleich nach der Scheidung durchgeführt würde, würde folgendes gelten:
1. Ein Ausgleich für eine Geldentwertung im engeren Sinne, also dafür, dass eine Währung an Wert verliert, findet nicht statt. Dies hat der BGH in einer Grundsatzentscheidung klargestellt.
2. Eine Verteuerung wird berücksichtigt. Hierzu wird das Anfangsvermögen indexiert. Dieses wird mit dem Verbraucherpreisindex im Zeitpunkt der Scheidung multipliziert. Es wird der Lebenshaltungskostenindex (www.destatis.de) angewandt, auch wenn es um Grundstücke geht. Das Endvermögen wird nicht indexiert Umgerechnet wird ja auf den Zeitpunkt der Scheidung. So sollen Anfangs- und Endvermögen vergleichbar gemacht werden.
Mit freundlichem Gruß
-Huppertz-
Rechtsanwalt
www.anwalt-huppertz.de