Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund Ihrer Informationen beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Zunächst möchte ich Sie aber darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Nach § 94 SGB XII
geht der Unterhaltsanspruch nach dem BGB, den ein Bezieher von Leistungen nach dem SGB XII hat, in der Höhe der erbrachten Leistungen auf den Sozialhilfeträger über. Deshalb ist zu prüfen, ob ein Unterhaltsanspruch nach dem BGB besteht.
Damit das Amt dies überprüfen kann und auch eine eventuelle Höhe Ihrer Unterhaltspflicht, müssen Sie Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse grundsätzlich angeben.
Der Unterhaltsanspruch von Kindern richtet sich nach den §§ 1601 ff. BGB
.
Danach sind Eltern ihren Kindern bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres zum Unterhalt verpflichtet. Darüber hinaus können aber die Eltern in Ausnahmefällen unterhaltspflichtig sein. Dies ist vor allem bei einer Behinderung des Kindes der Fall. Ob die Erkrankung Ihres Kindes als Behinderung anzusehen ist, bedarf einer Prüfung im Einzelfall, ist aber wohl nicht gegeben.
Da sich Ihr Kind nicht mehr in Ausbildung befindet, scheidet auch Unterhalt für die Dauer der Ausbildung aus.
Sollte jedoch eine Behinderung vorliegen und Sie wären demnach grundsätzlich zum Unterhalt verpflichtet, so wird zur Berechnung des Vermögens allerdings nur das Einkommen, nicht aber das Vermögen herangezogen. Denn das Vermögen ist nur beim Unterhalt für Minderjährige einzusetzen, oder wenn der Unterhaltsberechtigte im Hauhalt der Eltern wohnt, das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und sich in der allgemeinen Schuldbildung befindet. Da Ihr Kind die Schule abgebrochen hat, liegen diese Voraussetzungen nicht vor und Sie müssen das Vermögen nicht zum Unterhalt einsetzen.
Bei der Berechnung des Unterhalts ist Ihr monatliches Einkommen zu Grunde zu legen. Hieraus ergibt sich die Höhe des zu zahlenden Unterhalts. Danach ist zu prüfen, ob Ihnen nach Abzug des Unterhalts noch ein Selbstbehalt von 1100 € übrig bleibt. Ist dies nicht der Fall, so ist der Unterhalt entsprechend zu kürzen.
Auch sind in § 94 SGB XII
weitere Grenzen der Unterhaltspflicht im Einzelfall geregelt. Hier kommt es aber wieder auf die genaue Krankheit Ihres Kindes an und auf die empfangenen Leistungen.
Sollte das Amt von einer Unterhaltspflicht Ihrerseits ausgehen, rate ich Ihnen an, dies von einem Anwalt vor Ort im Einzelfall nochmals überprüfen zu lassen. Danach erst kann überlegt werden, ob Ihr Sohn den Antrag auf die Leistungen zurücknimmt und Sie intern klären wie Sie Ihren Sohn unterstützen.
Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)
Diese Antwort ist vom 18.05.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrte Rechtsanwältin,
vielen Dank für die prompte Antwort !
Unser Sohn ist derzeit 20 Jahre alt und wie gesagt „auf nicht absehbare Zeit voll erwerbsgemindert“. Unser monatliches Einkommen beträgt wie oben angegeben etwa 20.000 / 12 = 1.600 EUR, unterschreitet damit den von Ihnen genannten Selbstbehalt von 2 x 1.100 EUR.
Meine Nachfrage bezieht sich auf meine obige Frage "Wird nur das Einkommen zugrundegelegt oder das gesamte Vermögen, letztlich auch das Haus ?", d.h., müssen wir nun unsere Vermögenswerte (Wertpapiere, großes EFH) zum Unterhalt des Kindes einsetzen ?
Mit freundlichen Grüßen und
Vielen Dank im voraus.
Sehr geehrter Fragesteller,
bei der Berechnung von eventuellen Unterhaltspflichten wird nur das Einkommen angesetzt, also alles, was Sie z.B. durch Vermietung und Verpachtung oder durch Zinseinnahmen erhalten. Den Stamm des Vermögens, also die Ersparnisse und auch das Einfamilienhaus, müssen Sie grundsätzlich nicht angreifen, wenn es sich nicht um ein minderjähriges Kind oder aber um einen krassen Sonderfall handelt, der diesen Eingriff ausnahmsweise rechtfertigen würde. Nach Ihren Schilderungen sehe ich dazu jedoch keine Veranlassung, so dass Sie sich nach dem mitgeteilten Sachverhalt keine Sorgen um Ihr Haus machen müssen.
Mit freundlichen Grüßen
Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)