Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
1. Der Komposthaufen
Sie müssen den Komposthaufen nur dann dulden, wenn von ihm eine "wesentliche Beeinträchtigung" ausgeht, die zudem nicht als ortsüblich einzustufen ist (§ 906 BGB
). Wenn der Komposthaufen unangenehme, auf Ihrem Grundstück wahrnehmbare Gerüche ausströmt, ist eine wesentliche Beeinträchtigung anzunehmen. Wenn Sie nicht gerade in einer sehr ländlichen Umgebung wohnen, in der derartige Gerüche ortsüblich sind, werden Sie daher die Umsetzung des Komposthaufens fordern können.
Eine rein ästhetische Störung durch den Anblick des Komposthaufens kann nur dann Relevanz bekommen, wenn die Störung wirklich erheblich ist, der unästhetische Komposthaufen also jedem, der Ihr Grundstück betritt, förmlich in die Augen sticht, und die Nachbarn eine Umsetzung ohne triftigen Grund verweigern.
2. Der Zaun
Die Nachbarn hatten kein Recht, Ihren Zaun eigenmächtig fertigzustellen und dabei Ihr Eigentum zu beschädigen; sie hätten allenfalls fordern können, dass Sie den Zaun endlich fertigstellen, sofern Sie überhaupt zur Einfriedung Ihres Grundstücks verpflichtet waren. Sie müssen es daher nicht hinnehmen, dass die Nachbarn den Zaun in Ihrer Garage verdübelt haben. Sie dürfen verlangen, dass dieser Zaun oder zumindest der an die Garage angebaute Teil wieder entfernt und der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt wird.
3. Rückschnittszeiten
Gemäß §§ 12 Abs. 3, 16 Abs. 3 des baden-württembergischen Nachbarrechtsgesetzes ist der Besitzer von Bäumen, Hecken und anderen Gehölzen während der Zeit vom 1. März bis 30. September nicht zum Rückschnitt verpflichtet. Hieraus folgt, dass Sie umgekehrt während dieses Zeitraums auch keinen Rückschnitt verlangen können.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen. Für eine Nachfrage stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)
Diese Antwort ist vom 21.08.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Hallo,
danke für rasche Antwort. Muß jedoch leider eine Frage detailierter betrachten.
Wenn sich meine Nachbarin weiterhin weigert den in meiner Garage verdübelten Pfosten zu entfernen, kann ich dann eine Anzeige wegen Sachbeschädigung stellen um ordnungsgemässen Zustand wieder herbeizuführen?
Mit freundlichen Grüßen
Sie können Strafanzeige wegen Sachbeschädigung erstatten. Dies allein wird jedoch nicht dazu führen, dass der ordnungsgemäße Zustand wieder hergestellt wird; Sie sollten sich auch nicht zuviel von einer solchen Strafanzeige versprechen, höchstwahrscheinlich würde das Ermittlungsverfahren ohnehin eingestellt. Sie können aber zivilrechtlich gegen die Nachbarin vorgehen, indem Sie sie, notfalls im Klageweg, auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand des Zaunes und Ihrer Garage wieder herzustellen.
Mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)