Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
ich möchte Ihre Frage auf Grund des dargelegten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Ich weise darauf hin, dass dies einer ersten Orientierung über die bestehende Rechtslage dient und ein ggf. persönliches Beratungsgespräch bei einem Anwalt Ihrer Wahl nicht ersetzt.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann die rechtliche Beurteilung beeinflussen.
Dies vorangestellt beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Grundsätzlich wird die Baugenehmigung nach § 75 NBauO unbeschadet privater Rechter Dritter erteilt.
Bei der Prüfung der Erteilung der Baugenehmigung wird lediglich geprüft, ob das Vorhaben mit dem öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Einklang steht. Private Rechte, unter anderem denen, die sich aus dem Niedersächsischen Nachbarrecht ergeben, bleiben bei der Prüfung unberücksichtigt.
Private Rechte, die die Bauaufsichtsbehörde, bei der Erteilung der Baugenehmigung nicht zu berücksichtigen braucht, können sich aus dem Eigentum am Baugrundstück, aus Dienstbarkeiten oder aus Verträgen zwischen Grundstücksnachbarn ergeben, oder wie hier aus den gesetzlichen zivilrechtlichen Vorschriften des Nachbarschaftsgesetzes.
Die Bauaufsichtsbehörde braucht sich um derartige Dinge nicht zu kümmern: sie braucht weder zu prüfen, ob der Bauherr Eigentümer des Baugrundstücks ist, noch zu untersuchen, ob zum Beispiel eine Grenzgarage einer vertraglichen Regelung des Bauherrn mit seinem Nachbarn widerspricht.
Der Bauherr kann sich daher diesen privatrechtlichen Ansprüchen gegenüber nicht darauf berufen, dass ihm die Baugenehmigung erteilt worden sei; die Baugenehmigung schneidet derartige Ansprüche nicht ab (Große-Suchsdorf u. a., NBauO, Kommentar
8. Auflage 2006; § 75 Rz. 100).
Aus diesem Grund ist Ihnen zu empfehlen, der Aufforderung Ihres Nachbarn nachzukommen.
Gemäß § 52 Abs. 2 Nachbarschaftsgesetz Niedersachsen müssen Anpflanzungen im Außenbereich einen Abstand von 1,25 m aufweisen, bei einer Höhe von 3 m.
Sofern der Grenzabstand nicht eingehalten wird, sind die Anpflanzungen auf Verlangen des Nachbarn gemäß § 53 Nachbarschaftsgesetz Niedersachsen auf 1,20 m zurückzuschneiden.
Ein Rechtsstreit wird für Sie keine Aussicht auf Erfolg bieten.
Bedauerlicherweise lässt sich für Sie kein günstigeres Ergebnis mitteilen.
Ich hoffe ich konnte Ihnen dennoch einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage geben und Ihre Frage zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Marco Liebmann
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Liebmann,
vielen Dank für die schnelle und hilfreiche, wenn auch nicht positive Nachricht.
Aufgrund Ihres „Urteils“ haben wir nun dem Anwalt zurückgeschrieben und werden im Herbst die „widerrechtlich“ gepflanzten Bäume entfernen.
Nun unsere Nachfrage:
Sein Antwortschreiben kam prompt zusammen mit einer an uns gerichtete Honorarrechnung über 172 Euro zzgl. Pauschale für Telefon 20 Euro zzgl. MwSt.
Der Anwalt beruft sich darauf, dass wir der schriftlichen Aufforderung des Nachbarn im Mai 2007 nicht sofort nachgekommen sind und dieser „gezwungen“ war, ihn als Anwalt einzuschalten.
Nun sollen wir die Kosten tragen. Leider müssen wir eingestehen, dass wir den Brief des Nachbarn vom Mai 2007 nicht wiederfinden. Vermutlich entsorgt, da ein Jahr Ruhe herrschte und wir davon ausgingen, das sich die Angelegenheit erledigt hätte.
Ist die Rechnung angemessen hoch für 2 Briefe an uns und kann der gegnerische Anwalt dies eigentlich in Rechnung stellen ?
Sehr geehrte Ratsuchende,
ich möchte Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
Sofern Sie sich mit der Entfernung der Planzen bzw. mit dem Rückschneiden in Verzug befinden, was hier nach der berechtigten Forderung Ihres Nachbarn der Fall ist, und kommen Sie dieser Aufforderung auch nach Fristsetzung weiterhin nicht nach, kann der Nachbar von Ihnen die erfolderlichen Kosten der Beauftragung eines Rechtsanwaltes, als sogenannte Rechtsverfolgungskosten, als Verzugsschaden geltend machen.
In der Regel erfolgt die Geltendmachung sogleich durch den Anwalt.
Die Gebühren des Anwalts richten sich nach dem Gegenstandswert.
Bei Nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten, wie hier, richtet sich der Gegenstandswert nach dem Interesse Ihres Nachbarn an der Beseitigung der Bepflanzung.
Bei einer 1,3 Anwaltsgebühr in Höhe von € 172,90 ist von einem Gegenstandswert von 2.000,00 Euro auszugehen.
Dieser Gegenstandswert ist für die dargelegte Tätigkeit durchaus angemessen, so dass hier der Anwalt tatsächlich diese Gebühren geltend machen kann.
Zusätzlich kann der Anwalt eine 20,00 Euro Pauschal für Post und Telekommunikation, sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer verlangen.
Demnach sind die Kosten gerechtfertigt.
Bedauerlicherweise lässt sich auch hier kein günstigeres Ergebnis Ihnen mitteilen.
Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage dennoch zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Marco Liebmann
Rechtsanwalt