Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
ich möchte Ihre Frage auf Grund des dargelegten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Ich weise darauf hin, dass dies einer ersten Orientierung über die bestehende Rechtslage dient und ein ggf. persönliches Beratungsgespräch bei einem Anwalt Ihrer Wahl nicht ersetzt.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann die rechtliche Beurteilung beeinflussen.
Dies vorangestellt beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Grundsätzlich wird die Baugenehmigung nach § 75 NBauO unbeschadet privater Rechter Dritter erteilt.
Bei der Prüfung der Erteilung der Baugenehmigung wird lediglich geprüft, ob das Vorhaben mit dem öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Einklang steht. Private Rechte, unter anderem denen, die sich aus dem Niedersächsischen Nachbarrecht ergeben, bleiben bei der Prüfung unberücksichtigt.
Private Rechte, die die Bauaufsichtsbehörde, bei der Erteilung der Baugenehmigung nicht zu berücksichtigen braucht, können sich aus dem Eigentum am Baugrundstück, aus Dienstbarkeiten oder aus Verträgen zwischen Grundstücksnachbarn ergeben, oder wie hier aus den gesetzlichen zivilrechtlichen Vorschriften des Nachbarschaftsgesetzes.
Die Bauaufsichtsbehörde braucht sich um derartige Dinge nicht zu kümmern: sie braucht weder zu prüfen, ob der Bauherr Eigentümer des Baugrundstücks ist, noch zu untersuchen, ob zum Beispiel eine Grenzgarage einer vertraglichen Regelung des Bauherrn mit seinem Nachbarn widerspricht.
Der Bauherr kann sich daher diesen privatrechtlichen Ansprüchen gegenüber nicht darauf berufen, dass ihm die Baugenehmigung erteilt worden sei; die Baugenehmigung schneidet derartige Ansprüche nicht ab (Große-Suchsdorf u. a., NBauO, Kommentar
8. Auflage 2006; § 75 Rz. 100).
Aus diesem Grund ist Ihnen zu empfehlen, der Aufforderung Ihres Nachbarn nachzukommen.
Gemäß § 52 Abs. 2 Nachbarschaftsgesetz Niedersachsen müssen Anpflanzungen im Außenbereich einen Abstand von 1,25 m aufweisen, bei einer Höhe von 3 m.
Sofern der Grenzabstand nicht eingehalten wird, sind die Anpflanzungen auf Verlangen des Nachbarn gemäß § 53 Nachbarschaftsgesetz Niedersachsen auf 1,20 m zurückzuschneiden.
Ein Rechtsstreit wird für Sie keine Aussicht auf Erfolg bieten.
Bedauerlicherweise lässt sich für Sie kein günstigeres Ergebnis mitteilen.
Ich hoffe ich konnte Ihnen dennoch einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage geben und Ihre Frage zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Marco Liebmann
Rechtsanwalt