Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Privatnachbarrechtlich sind "Erhöhungen" und Einfriedungen zweierlei. Erhöhungen sind ohne weiteres zulässig, wenn sie die Vorgaben der §§ 9 f. des Nachbarrechtsgesetzes (NRG) einhalten. Bauordnungsrecht spielt hier keine Rolle.
Nur für den Fall, dass Ihre Mauer an der Grenze zunächst nur die Funktion einer Einfriedung gehabt und erst später zur Stützmauer für eine dahinter erfolgte Aufschüttung geworden wäre, wären die vorhandenen 1,10 m Höhe der Mauer anzurechnen gewesen auf eine dann darüber noch errichtete Einfriedung, so dass für letztere nur noch 0,70 m (aufgrund vorrangiger Festsetzung des Bebauungsplanes, § 27 NRG) blieben (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 13. Februar 2008 – 6 U 79/07 –, Rn. 13, juris). Nach Ihren worten diente die Mauer aber von Anfang an der Abstützung der Aufschüttung. Deshalb bleibt es Ihnen jetzt unbenommen, auf der Aufschüttung noch eine bis zu 1,80 m hohe Einfriedung zu errichten.
Es wäre sicher ein gutes Zeichen, wenn Sie die Einfriedung 0,50 m zurückversetzen. Damit würden Sie dem Nachbarn entgegenkommen, ohne dass er hierauf einen Anspruch hätte.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Gero Geißlreiter
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