Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen nach erster summarischer Prüfung der Rechtslage wie folgt beantworten:
Eine allgemeine Einfriedungspflicht eines bebauten Grundstückes ergibt auf Verlangen des Nachbarn sich aus § 28 Nachbargesetz (NachbG) Schleswig-Holstein. Die Einfriedung muss ortsüblich sein, muss also dem entsprechend, wie auch andere Einfriedungen in dem Baugebiet aussehen.
Sollte es keine ortsüblichen Einfriedungen geben, so ist ein 120 cm hoher Maschendrahtzaun ortsüblich. Sie haben die Einfriedung nicht verlangt, dennoch kann auch der Nachbar selbst eine Einfriedung vornehmen. Die Einfriedung hat auf der Grenze stattzufinden, § 30 Abs. 1 NachbG.
In Ihrem Falle ist die Einfriedung also zu hoch, hier wäre ein Rückbau von Ihrer Seite zu verlangen und von Seiten des Nachbarn durchzuführen.
Ihre Ausführungen zu den 200 cm Höhe und bis zu 500 cm Länge beziehen sich auf Sichtschutzwände i.S.d. § 63 Abs. 1 Nr. 6 d) Landesbauordnung (LBO). Hier sind aber Einfriedungen gegeben. Diese dürfen nach § 63 Abs. 1 Nr. 6 b) LBO aber nur 150 cm hoch seine, um genehmigungsfrei zu sein. Liegt also keine Baugenehmigung vor, wo wäre hier das Bauordnungsrecht verletzt, der wäre Zaun materiell und formell illegal.
Hier sollten Sie mit der örtlichen Bauaufsichtsbehörde sprechen und den Sachverhalt schildern. Diese könnte im besten Fall den Abriss des Zaunes verfügen.
Der Nachbar könnte aber eine baurechtskonformen Zaun errichten, dann hätte Sie wieder das gleiche Problem. Hier sollten Sie mit § 917 BGB und dem Notwegerecht argumentieren. Gibt es keine andere Zufahrt auf Ihr Grundstück, so muss der Nachbar hier eine Nutzung des Grundstückes dulden. Allerdings wäre hier aus § 917 Abs. 2 BGB auch eine Geldrente zu bezahlen. Der Nachbar kann aber hier in der Tat gezwungen werden, Ihre Nutzung der Einfahrt zu dulden. Somit wäre dann auch der Zaun zu entfernen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen